Nachfolgend sind die Voraussetzungen getrennt nach Art der Vergütungsvereinbarung zusammengestellt.

Übersicht gilt für die in der StBVV geregelten Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG (gilt nicht für mit der Steuerberatung vereinbare Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG)

 
Art der Vergütungsvereinbarung Gesetzliche Regelungen Voraussetzungen für wirksame Vereinbarung im Überblick
Vereinbarung von höheren Vergütungen als die gesetzlich vorgesehenen § 4 Abs. 1 StBVV
  • Vereinbarung in Textform
  • Bezeichnung der Art und des Umfangs des Auftrags
  • Deutliches Absetzen von anderen Vereinbarungen, getrennt von Bevollmächtigung
  • Benennung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise
Vereinbarung von über den gesetzlich Gebühren liegenden Gebühren für Gerichtsverfahren und andere Verfahren § 45 StBVV, verweist auf RVG, einschlägig ist insbesondere § 3a RVG In diesen Fällen ist § 4 Abs. 1 StBVV nicht anzuwenden
  • Vereinbarung in Textform
  • Eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich
  • Deutliches Absetzen von anderen Vereinbarungen, getrennt von Bevollmächtigung
  • Benennung als Vergütungsvereinbarung oder mit ähnlicher Bezeichnung
  • Hinweis auf Kostenerstattung
  • Hinweis darauf, dass Gebühren über den gesetzlichen Gebühren liegen
Pauschalhonorar § 14 StBVV
  • Laufzeit von mindestens einem Jahr
  • Textform
  • Vereinbarung darf zusammen mit anderen Vereinbarungen getroffen werden
Erfolgshonorar § 9a StBerG
  • Textform
  • Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise
  • Deutliches Absetzen von anderen Vereinbarungen, getrennt von Bevollmächtigung
  • Hinweis auf Kostenerstattung
  • Höhe des Erfolgshonorars
  • Beschreibung des Erfolgsfalls
  • Berechnung der gesetzlichen bzw. vertraglichen erfolgsunabhängigen Gebühren
  • Benennung der Gründe für Bemessung des Erfolgshonorars
  • Keine Übernahme von Nebenkosten
  • Erfolgshonorar muss alternativlos sein
  • Regelung im Einzelfall

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