Die Vereinbarung von Pauschalvergütungen dient der Erleichterung des Abrechnungsverfahrens für wiederkehrende Tätigkeiten. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich alle mit der Tätigkeit entstehenden gesetzlichen Gebühren durch die Pauschalen abgegolten werden, also auch Auslagen und eventuell entstehende Zusatzgebühren, z. B. für die Einrichtung einer Buchführung. Deshalb sollten in der Pauschalvereinbarung möglichst detailliert der Umfang der Leistungen und die Zeiträume, die durch die Pauschale abgegolten werden sollen, benannt werden.

 

Pauschale für jeden Monat oder nur einmal je Quartal

Die von der Steuerberatungskanzlei zu erbringende Buchführungstätigkeit für eine umsatzsteuerpflichtige Journalistin soll pauschal abgerechnet werden. Die JOurnalistin ist quartalsweise zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. In der Pauschalvereinbarung ist deutlich zu machen, ob die Pauschale für jeden Monat oder nur einmal je Quartal gelten soll. Da bei unklaren Regelungen die Steuerberaterin/der Steuerberater das Risiko trägt, dass zusätzlich zu erledigende Aufgaben von der Pauschale umfasst sind, wenn die von der Pauschale umfassten Tätigkeiten nicht genau beschrieben ist, sollte schon im eigenen Interesse auf eine penible Beschreibung der von der Pauschalvergütung umfassten Tätigkeiten geachtet werden. Hier empfiehlt sich, die betreffenden Tätigkeiten mit denen in der StBVV benannten Beschreibungen und dortige gesetzliche Regelung abzugleichen und detailliert aufzulisten.

 

Vorbehalt aufnehmen

Stets sollte bei Pauschalvereinbarungen der Vorbehalt aufgenommen werden, dass für sonstige, nicht in der Beschreibung genannte Tätigkeiten die gesetzlichen Gebühren nach der StBVV geschuldet werden.

Grundsätzlich sind auch Auslagen und sonstige Nebenkosten in der Pauschale erfasst. Soll dies nicht gelten, muss darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Dasselbe gilt für die Umsatzsteuer. Auch hier sollte unbedingt geklärt werden, ob es sich bei den Pauschalen um ein Brutto- oder Nettohonorar handelt. Grundsätzlich sollten, schon aus Gründen der Optik und um die eigene Professionalität zu unterstreichen, Nettopauschalen vereinbart werden. Bei der Lohnbuchführung sollte genau beschrieben werden, ob mit der Pauschale die Lohnbuchführung im engeren Sinne (wie in § 34 Abs. 24 StBVV beschrieben) abgegolten werden soll oder sämtliche mit der Lohnbuchführung zusammenhängenden Aufgaben. Unklarheiten gehen zu Lasten der Steuerberaterin/des Steuerberaters, sodass hier sehr sorgfältig auf die Formulierung der Pauschalvereinbarung zu achten ist.

In der Praxis ist dies nicht immer der Fall, wie die Entscheidung des AG Warendorf[1] zu einer unwirksamen Pauschalvereinbarung eindrücklich zeigt. Ist die Pauschalvereinbarung unwirksam, schließt eine solche Vereinbarung zwar nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass bei der dann zulässigen Abrechnung nach den Regelungen der StBVV auch Auslagen und Umsatzsteuer berechnet werden können. Aber der Rechnungsbetrag darf insgesamt nicht über dem Rechnungsbetrag der (unwirksamen) Pauschalabrechnung liegen. Wie zu entscheiden ist, wenn eine Pauschalabrechnung gar nicht erst erstellt wurde, hat das Gericht offen gelassen. Insgesamt ist aber in der Rechtsprechung die Tendenz zu beobachten, dass bei unwirksamer Honorarvereinbarung ein Honrar, dass über dem unwirksam vereinbarten Honorar liegt, nicht gefordert werden kann.

[1] AG Warendorf, Urteil v. 26.11.2005, 5 C 410/13.

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