Die Regelungen des § 4 StBVV gelten nicht für Vergütungsvereinbarungen für gerichtliche Verfahren. Denn nach § 45 StBVV gelten für die gerichtlichen Verfahren, z. B. ein finanzgerichtliches Klageverfahren, die Regelungen des RVG. Somit ist für gerichtliche Verfahren § 3a RVG anzuwenden. Diese Regelung ist in vielen Punkten weniger streng als die Regelung des § 4 StBVV. Abweichungen gelten hinsichtlich der Informationspflichten: Während nach § 4 StBVV darauf hingewiesen werden muss, dass höhere oder geringere Gebühren vereinbart werden können, verzichtet § 3a RVG auf eine solche Information, verlangt aber den Hinweis, dass die gegnerische Partei, die Staatskasse oder andere Verfahrensbeteiligte regelmäßig nur die gesetzlich geschuldeten Gebühren erstatten müssen.[1]
Abweichende Informationspflichten bei Honorarvereinbarung nach § 3a RVG für Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Nach § 3a RVG ist es zulässig, dass die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung getroffen wird, d. h., diese muss nicht durch ein vom Auftrag abgesetztes Dokument vereinbart werden. Sie darf aber nicht in der Vollmacht enthalten sein und muss als Vergütungsvereinbarung oder in ähnlicher Form bezeichnet werden. Hier war schon seit längerem statt der Schriftform die Textform zulässig.
Bei Textform ist eine eigenhändige Unterschrift, im Gegensatz zur Schriftform, nicht erforderlich. Textform ist eine lesbare, dauerhaft, unterschriftslose Erklärung, bei der der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar wird. Zusätze unter dem Abschluss sind nicht zulässig, eine solche Erklärung wäre insgesamt unwirksam.[2] Vereinbarungen in Papierform, per Telefax und per E-Mail sind zulässig.
Gleichwohl ist ein räumlicher Abschluss der Erklärung erforderlich. Auch hier führen handschriftliche Zusätze unterhalb des räumlich abgeschlossenen Textes zur Unwirksamkeit der Vereinbarung.
§ 3a RVG in Bezug auf die Informationspflichten strenger als § 4 StBVV!
Werden Gebühren vereinbart, die über den gesetzlichen Gebühren liegen, muss die Mandantin bzw. der Mandant darauf hingewiesen werden, dass bei einer Kostenerstattung, z. B. wenn das Klageverfahren gewonnen wird, nur die gesetzlichen Gebühren von der Gegenseite erstattet werden und die diese übersteigenden Gebühren der Mandantschaft trotz Obsiegens nicht erstattet werden. Fehlt ein solcher Hinweis, wird die Vereinbarung zwar nicht unwirksam, der Mandantschaft steht aber möglicherweise ein Schadensersatzanspruch gegen die Steuerberaterin oder den Steuerberater zu.
Unterschiede zwischen der Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV und § 3a RVG i. V. m. § 45 StBVV
Vergütungsvereinbarung nach StBVV | Vergütungsvereinbarung nach RVG | |
Gesetzliche Regelung | § 4 StBVV | § 3a RVG |
Benennung der Vereinbarung | "Vergütungsvereinbarung" oder Bezeichung in vergleichbarer Weise | Statt "Vergütungsvereinbarung" ähnliche Bezeichnungen zulässig, z. B. "Honorarvereinbarung" |
Hinweispflichten |
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Unterschrifterfordernis | Unterschrift nicht erforderlich, es genügt Textform | Unterschrift nicht erforderlich, es genügt Textform |
Honorarvereinbarungen sollten alle gesetzlichen Kriterien erfüllen
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