Leitsatz

Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 65 Abs. 1 FGO ist entsprechend § 56 FGO nicht zu gewähren, wenn eine krankheitsbedingte Verhinderung nicht nachgewiesen wird.

 

Sachverhalt

Die Kläger erhoben gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung Klage mit dem Versprechen, die Klagebegründung nachzureichen. Die mit richterlicher Anordnung gesetzte Frist mit ausschließender Wirkung zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ließen sie (zunächst) ungenutzt.

Einen Tag nach Ablauf der Frist ersuchte der Kläger um "weitere zusätzliche Schriftsatzfrist für ergänzende wichtige Ausführungen und Glaubhaftmachung". Eine frühere Stellungnahme sei ihm nicht möglich gewesen. Er verweise insoweit auf die beigefügten ärztlichen Bescheinigungen, wonach er bis auf weiteres arbeitsunfähig sei und auch keine geschäftlichen Termine wahrnehmen oder an gerichtlichen Verfahren teilnehmen könne.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil sie das Klageziel nicht ausreichend zum Ausdruck bringt.

Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage u. a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Dieser Voraussetzung genügt die Klage vorliegend nicht, weil die Kläger nicht dargelegt haben, inwieweit die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind. Nach Ablauf der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO kann die Bezeichnung des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird.

Die Frist kann zwar verlängert werden, wenn vor Fristablauf erhebliche Gründe glaubhaft gemacht worden sind. Dies war hier nicht der Fall. Auch eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist entsprechend § 56 FGO war nicht zu gewähren. Hierfür genügt eine bloße Arbeitsunfähigkeit nicht.

 

Hinweis

Nach § 56 FGO kann bei einer krankheitsbedingten Verhinderung auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag ist binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Dabei sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung in der Weise ergeben, dass sie die Annahme erlauben, dass es aufgrund der Schwere der Krankheit nicht möglich war, einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig einzureichen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid vom 20.06.2013, 5 K 2555/12

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