Zusammenfassung

 
Überblick

Am 6.3.2017 hat die Bundessteuerberaterkammer ihre Hinweise für die Ermittlung des Werts einer Steuerberaterpraxis erneuert. Mittels der Hinweise sollen die Besonderheiten des Berufstands als auch die verschiedenen Bewertungsanlässe berücksichtigt werden. Die 2017er Hinweise sind unverändert gültig.

Bei den Bewertungsanlässen unterscheidet die Bundessteuerberaterkammer 4 verschiedene Situationen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es liegen die von der Bundessteuerberaterkammer erneuerten Hinweise für die Ermittlung des Werts einer Steuerberaterpraxis zugrunde.

1 Bewertungsanlässe

1.1 Kauf bzw. Verkauf

An erster Stelle steht der Kauf bzw. Verkauf einer Steuerberatungskanzlei. Gekennzeichnet ist dieser Bewertungsanlass von den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten. Während der Verkäufer einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen möchte, um darüber ggf. auch seine Altersversorgung sicherzustellen, ist der Käufer daran interessiert, seine zukünftige Existenzgrundlage zu einem möglichst günstigen Preis zu erhalten.

1.2 Eintritt bzw. Ausscheiden von Gesellschaftern

Das Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Steuerberatungsgesellschaft (Partnerschaftsgesellschaft, GbR, GmbH & Co. KG, Kapitalgesellschaft und anderen Rechtsformen, z. B. LLP) unterscheidet sich zum Verkauf einer ganzen Kanzlei häufig dadurch, dass die Anteile nicht frei am Markt verkauft werden. Meist übernehmen verbleibende Gesellschafter oder bisher angestellte Berufsträger die Anteile und zahlen dafür eine Abfindung, deren Ermittlung bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Dennoch spielt die tatsächliche Durchführung der Wertermittlung die entscheidende Rolle. Zudem ist es gerade in mittelgroßen und großen Steuerberatungsgesellschaften üblich, dass Partner planmäßig ein- bzw. aussteigen. Ein nachvollziehbarer, fairer und planbarer Preis ist in diesem Zusammenhang mit Hinblick auf die gewünschte Kontinuität des Vorgangs besonders wichtig.

1.3 Zugewinnausgleich

Im Fall einer Ehescheidung ist mangels ehevertraglicher Regelungen die Wertermittlung der Steuerberatungskanzlei u. a. für die Zwecke des Zugewinnausgleichs von Bedeutung. Auch hier muss das Bewertungsziel ein objektivierter Praxiswert sein, da eine Ehescheidung von Interessensgegensätzen geprägt ist. Besonderheit hier: Laut BGH[1] sind die Ertragsteuern, die bei einer Veräußerung anfallen würden, als latente Steuerlast wertmindernd zu berücksichtigen.

1.4 Todesfall

Bei Tod des Kanzleiinhabers ist die Wertermittlung insbesondere für die Erbauseinandersetzung von Bedeutung. Im Einzelfall wird es zu einer Fortführung der Kanzlei durch einen Erben kommen (soweit ein Berufsträger unter den Erben ist) oder der schnelle Verkauf sollte angestrebt werden. Es stellt sich also die Frage nach der Zerschlagung oder der Fortführung, weshalb im Weiteren auch die individuellen Umstände über die konkrete Bewertungsmethode entscheiden.

2 Bewertungsverfahren

Tatsächlich gibt es den einen, einzig richtigen Unternehmenswert nicht. Die ermittelten Werte sind grundsätzlich abhängig vom verfolgten Zweck der Unternehmensbewertung. Dies bedeutet, es werden mittels der Bewertungsverfahren lediglich Entscheidungswerte vorgegeben. Für den Erwerber werden Preisobergrenzen gesucht und der Verkäufer sucht demgegenüber seine Preisuntergrenze.

Zur Verfügung stehen dabei entweder verschiedene Varianten eines Ertragswertverfahrens oder das Multiplikatorverfahren. Beiden Bewertungsverfahren gemein ist die Abhängigkeit des Ergebnisses von den während der Bewertung getroffenen Annahmen. Es ist daher von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass sämtliche Annahmen offengelegt werden.

Im Weiteren unterscheidet man die Bewertungsverfahren nach entscheidungsabhängigen und entscheidungsunabhängigen. Gemeint ist damit, ob die Bewertung aufgrund des Willens des Eigentümers erfolgt oder eine nicht gewollte Bewertung aufgrund von gesetzlichen Normen oder vertraglichen Bindungen durchgeführt werden muss. Insbesondere bei entscheidungsunabhängigen Bewertungen steht die Objektivierbarkeit des Unternehmenswerts im Vordergrund.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat einen Standard für die Unternehmensbewertung (IDW S1) erarbeitet, der auf Grundlage des Ertragswertverfahrens einen objektiven Wert ermittelt. Für Wirtschaftsprüfer ist dieser Standard verbindlich. Steuerberater sind hier jedoch frei und wenden i.  d.  R. eine Umsatzbewertung unter Zuhilfenahme eines Multiplikators an. Im Rahmen des IDW S1 wird ein solches Umsatzverfahren auch zur Plausibilitätsprüfung genutzt. Kritik zur Anwendung des IDW S1 für kleineren und mittleren Kanzleien, bei denen der Kanzleiwert insbesondere durch die Person des Eigentümers geprägt wird, begegnet die Bundessteuerberaterkammer mit Hinweisen vom 13.3.2014 zu den Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen.

3 Besonderheiten bei der Bewertung einer Steuerberatungspraxis

3.1 Personenbezogenheit

Bei den Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wertfindung einer Steuerberatungspraxis muss im Vergleich mit anderen Unternehmungen in erster Linie die Personenbezogenheit genannt werden. Der Erfolg einer ...

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