Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 3.8.2016, 5 K 2515/14

Verfahren beim BFH: V R 1/18

Achtung

Das Verfahren ist erledigt, vgl. BFH, Urteil v. 7.5.2020, V R 1/18 (veröffentlicht am 30.7.2020).

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Umsatzsteuerbescheid für ..... vom ...

Werbungskostenabzug für Badrenovierungskosten einer als Home Office genutzten an den Arbeitgeber vermieteten Einliegerwohnung
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen o. g. Bescheid ein und beantrage, den Einkommensteuerbescheid ............... vom ................ dergestalt zu ändern, dass bei den Einkünften aus VuV weitere Werbungskosten in Höhe von ................. EUR berücksichtigt werden sowie den Umsatzsteuerbescheid ........... vom ..................... dergestalt zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von ...................... EUR berücksichtigt werden.

Begründung:

Streitig ist, ob die Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG berücksichtigt werden können.

Der Einspruchsführer ist Arbeitnehmer (Vertriebsleiter) bei ................. Die Einspruchsführer sind zu jeweils 50 % Eigentümer des Zweifamilienhauses … in E. Das Haus besteht aus der von den Einspruchsführern selbstgenutzten Wohnung von ............... qm im Erdgeschoss und einer Wohnung im Souterrain. Letztere wurde gemäß Mietvertrag vom ..........2003 umsatzsteuerpflichtig als Home-Office an den Arbeitgeber des Einspruchsführers vermietet. Der Einspruchsführer arbeitet für den Arbeitgeber von diesen Räumlichkeiten aus. Der Mietvertrag ist zeitlich an seinen Arbeitsvertrag gebunden bzw. an die Weisung des Arbeitgebers, die Tätigkeit in anderen Büroräumen zu betreiben. Die Miete betrug zunächst 400,00 EUR netto + 64,00 EUR Umsatzsteuer = 464,00 EUR und wurde laut Vertragsnachtrag vom 09.01.2006 wegen der Umsatzsteuererhöhung auf 476,00 EUR angepasst.

Für das Streitjahr machten die Einspruchsführer einen Verlust aus VuV in Höhe von … aus der Renovierung eines Badezimmers in der vermieteten Wohnung geltend. In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2012 erklärten die Einspruchsführer Vorsteuerbeträge von insgesamt ................ EUR, von denen 2.355,98 EUR auf die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer entfielen.

Bei der Ortsbesichtigung verglich das Finanzamt das Badezimmer des Home-Office mit dem Badezimmer in der privaten Wohnung und stellte fest, dass beide Badezimmer über eine ähnliche gehobene Ausstattung verfügten. Sodann wurde das Badezimmer des Home-Office dem privaten Bereich zugeordnet und ließ die geltend gemachten Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers im Home-Office nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV zu. Entsprechend wurde im Umsatzsteuerbescheid 2012 die Vorsteuer um die auf die Erhaltungsaufwendungen des Badezimmers entfallenden Beträge gekürzt.

Hiergegen ist vorzubringen, dass die gesamte Einliegerwohnung im Untergeschoss an den Arbeitgeber vermietet ist und die Familie lediglich das Badezimmer in der eigengenutzten Wohnung im Erdgeschoss für persönliche Zwecke nutzt. Es ist nötig, den Kunden ein Badezimmer zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist ein repräsentatives, behindertengerechtes Bad entstanden, das zunächst als angemessene Toilette für das Home-Office benutzt werden kann. Im Übrigen erfolgte die Renovierung des Badezimmers auch im Hinblick auf eine eventuelle spätere Vermietung der Räume als Wohnung erfolgt.

Vor dem BFH ist unter Az. V R 1/18 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Klärung dieser Rechtsfrage geht (Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 3.8.2016, 5 K 2515/14). Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens beantragt die Einspruchsführerin das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, bis der BFH im Rahmen dieses Revisionsverfahrens abschließend über diese Rechtsfrage entschieden hat.

Mit freundlichen Grüßen

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