Leitsatz

Es spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG; § 779 BGB

 

Sachverhalt

K, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH, war ab 1996 auch für die Y-GmbH als angestellter Gebietsverkaufsleiter tätig und sollte deren Vertrieb in Skandinavien aufbauen. K unterlag gegen Vertragsstrafe einer vertraglichen Schweigepflicht und einem Nebentätigkeitsverbot insoweit, als er nur für die X-GmbH zusätzlich tätig sein durfte. 2003 ­endete das Arbeitsverhältnis zwischen K und der Y-GmbH. 2005 erhob die Y-GmbH vor dem Arbeitsgericht gegen K Schadenersatzklage (929.648 EUR) mit der Begründung, K habe gegen Entgelt konkrete Geschäftschancen an Konkurrenten verraten und der Y-GmbH sei so ein großer Auftrag entgangen. Das Arbeitsgerichtsverfahren endete mit einem Vergleich, der alle Ansprüche jeglicher Art zwischen der Y-GmbH und K erledigte. K musste danach 60.000 EUR an die Y-GmbH zahlen, weiter verzichtete die X-GmbH auf bereits anhängig gemachte und verglichene Ansprüche gegen die Y-GmbH über 60.000 EUR. K machte seine Schadenersatzzahlung von 60.000 EUR sowie den Selbstbehalt der Rechtschutzversicherung der GmbH (127 EUR) als nachträgliche Werbungskosten seiner Lohneinkünfte geltend. Das FA und das FG (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.9.2009, 2 K 2772/08, Haufe-Index 2342172, EFG 2010, 1308) ließen diese Zahlungen unberücksichtigt, weil sie auf eine außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung liegende Handlung zurückzuführen seien.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen auf und verwies die Sache dorthin zurück.

 

Hinweis

1. Die Grundfrage des Streitfalls, ob die streitigen Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der Lebensführung zuzurechnen waren, beantwortet der BFH mit dem bekannten, aber wertungsoffenen Maßstab: Allein ein abstrakter Kausalzusammenhang (conditio sine qua non) reicht zwar noch nicht, aber ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, entscheidet sich in wertender Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (zuletzt BFH, Urteil vom 6.5.2010, VI R 25/09, BFH/NV 2010, 1718, BFH-PR 2010, 418 m.w.N.).

2. Die schon vom BFH dazu entschiedenen Fälle veranschaulichen das: Kosten einer Rechtsverfolgung und auch (Straf-)Verteidigung können Werbungskosten sein, wenn der Prozessgegenstand mit einer Einkunftsart zusammenhängt oder der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst war, etwa weil die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Davon ist insbesondere auszugehen bei bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen und deshalb der Einkunftsart der nicht selbstständigen Arbeit zuzurechnen sind. Beachten Sie: Hier bildet der BFH seine Rechtsprechung fort. Danach spricht für Aufwendungen, die allein durch zivil- und arbeitsgerichtliche Ansprüche und Forderungen erwachsen, eine Vermutung dafür, dass ein hinreichend konkreter, den Werbungskostenabzug rechtfertigender Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit besteht. Und wurde weder ein strafgerichtliches Verfahren durchgeführt noch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen aufgenommen, kann ohne hinreichend konkreter Anhaltspunkte der Aufwand nicht der privaten Lebensführung zugerechnet werden.

3. Hier stand lediglich der subjektive Vorwurf des Arbeitgebers fest, K habe seine Schweigepflicht verletzt. Das genügte nicht für die Würdigung, dass die streitigen Aufwendungen nicht beruflicher, sondern privater Natur waren. Ohne konkrete Feststellungen greift zu Ks Gunsten die Vermutung (s.o.) eines hinreichend konkreten beruflichen Veranlassungszusammenhangs. Dies gilt auch für die Zahlungen auf den Vergleich (§ 779 Abs. 1 BGB), weil arbeitsvertragliche Schadenersatzforderungen einen erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang vermuten lassen. Der BFH folgt angesichts der Rechtsnatur des Vergleichs dem FG insbesondere nicht darin, dass die Zahlung selbst den Handlungsvorwurf einräume. Weder die Einstellung des Strafverfahrens (§ 153a StpO, BFH, Beschluss vom 17.8.2011, VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040) noch erst recht ein Vergleich in einem rein zivilrechtlichen, arbeitsgerichtlichen Verfahren allein rechtfertigen die Annahme, dass eine dem Privatbereich zuzuordnende Straftat verübt worden war. Nun ist zu prüfen, ob Ks Zahlungen tatsächlich privat veranlasst waren. Angesichts der Vermutung liegt...

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