Die unter dem Sammelbegriff "Briefkastenwerbung" bekannte Werbung durch Einwurf von nicht adressiertem Werbematerial in den Briefkasten der Empfänger ist weit verbreitet und bei lokalen Anbietern wie den Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen beliebt. Da der werbende Lohnsteuerhilfeverein ein berechtigtes Interesse hat, auf seine Dienste aufmerksam zu machen, und andererseits viele Verbraucher an dieser Art Werbung interessiert sind, ist Briefkastenwerbung ebenso wie das Verteilen von Werbematerial grundsätzlich nicht als unzumutbar belästigend i. S. v. § 7 UWG und damit als zulässig anzusehen.[1]

Allerdings ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wie auch bei Rundschreiben an Nichtmitglieder die Briefkastenwerbung (nicht adressierte Postwurfsendungen) unzulässig, wenn der Empfänger zu erkennen gibt, dass er keine Briefkastenwerbung wünscht (z. B. durch einen Aufkleber auf seinem Briefkasten). Briefwerbung (persönlich adressierte Werbebriefe) ist grundsätzlich zulässig, soweit der Empfänger dem Empfang von Werbesendungen nicht widerspricht.

Für Werbezettel, die in Tageszeitungen oder Wochenblättern eingelegt sind, gilt der Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" nicht. Sie sind Bestandteil dieser Zeitungen und können nicht separat zurückgewiesen werden. Die einzige Möglichkeit ist, die Zeitung abzubestellen.

Bei nicht adressierten Reklamesendungen, Handzetteln und Wurfsendungen genügt dagegen der einfache Aufkleber "Keine Werbung". Der BGH[3] hat entschieden, dass werbende Unternehmen und damit auch die Lohnsteuerhilfevereine diesen oder einen Aufkleber mit gleicher Aussage beachten müssen.

[1] Baumbach/Lauterbach, 23. Aufl. 2004, Rz. 21 ff. und 103.
[2]
[3] BGH, Urteil v. 20.12.1988, VI ZR 182/88.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge