• Sämtliche Daten, die auch für andere Werbemaßnahmen zulässig sind, einschließlich Slogans und Mottos.
  • Gründungs-, Vereinsregisterdaten; bezüglich der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Datum, anerkennende Behörde und Aktenzeichen.
  • Art und Umfang der gebotenen Dienstleistungen (Beratungsbefugnis nach StBerG).
  • Größe und Organisation des Vereins, Mitarbeiterstab sowie Kooperationen mit anderen Lohnsteuerhilfevereinen; Angaben zu Mitgliederzahlen müssen verifizierbar sein.
  • Mitgliedschaft im Bundesverband.
  • Beratungsstellenleiter gem. § 23 Abs. 3 StBerG und Sachbearbeiter (freie Mitarbeiter oder Angestellte) gem. § 23 Abs. 4 Nr. 3 StBerG mit Dienstbezeichnung.
  • Satzung mit Erläuterungen zu den Modalitäten der Mitgliedschaft, insbesondere zu deren Kündigung.
  • Beitragsordnung.
  • Hinweis auf eine Zertifizierung nach DIN 77700 (einzelner Berater/-innen) oder ISO – EN – DIN 9000 ff.
  • Abbildung von Fotografien von Bürogebäuden, Beratungsstellenleitern usw., soweit nicht blickfangmäßig gestaltet.
  • Logos, Embleme und farbliche Gestaltung der Internetseiten.
  • Aktualisierte Inhalte, um die Wiederkehr der Nutzer zu forcieren (z. B. "Tipp des Monats" oder die Rubrik "Aktuelles"). Es ist zulässig, einen Informationsservice anzubieten, der Kommentare und Tipps zu steuerrechtlichen Fragen, Zusammenfassungen von Studien sowie Hinweise auf abrufbare Publikationen umfasst.
  • Einrichtung einer Mailbox, wenn diese lediglich zur Entgegennahme von Daten und Nachrichten dient.
  • Stellenangebote, Wegbeschreibung, Hyperlinks.

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