Es ist zulässig, dass sich Lohnsteuerhilfevereine im Internet präsentieren.[1]

Neben der eigenen Homepage gewinnen soziale Netzwerke[2] zunehmend an Bedeutung. In ihnen präsentieren sich auch häufig auch die Mitarbeiter von Lohnsteuerhilfevereinen. Diese übernehmen eine (wettbewerbs)rechtliche Verantwortung, wenn sie z. B. auf ihrer Facebook-Seite, auf X (vormals Twitter) oder auf ihrer Instagram-Seite Aussagen zur Tätigkeit des Vereins veröffentlichen ("posten") und damit in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter des Vereins wahrgenommen werden.

Laut BGH[3] schafft die Werbung über Weiterempfehlungsfunktionen ("Tell-a-friend"-Funktion) die Möglichkeit, Dritten unverlangt eine sog. Empfehlungsmail zu schicken. Dies sei nicht anders zu beurteilen, als wenn das Unternehmen selbst eine solche Mail versende. Da die folglich notwendige Einwilligung des Adressaten von potenziellen "Friends" nicht möglich ist, ist die Werbung über die Weiterempfehlungsfunktion ("Tell-a-friend"- Funktion) nicht zulässig. Laut BGH sind Ziel und Zweck der Empfehlungsfunktion entscheidend, nämlich auf die angebotene Leistung aufmerksam zu machen. Da sich Amazons "Tell-a-Friend"-Funktion nicht wesentlich von der "Like"-Funktion bei Facebook unterscheidet, ist davon auszugehen, dass die Instanzgerichte die BGH-Entscheidung entsprechend auf diese Funktion anwenden.

Auch im Bereich der sozialen Netzwerke gelten die einschlägigen Gesetze (StBerG, DSGVO, UWG). Es gelten z. B. das Verbot der Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und das Verbot der Weitergabe von vertraulichen Informationen von Mitgliedern. Die Eigenverantwortung des Mitarbeiters ist gefordert: Er muss sein Kommunikationsverhalten laufend überprüfen und die Tragweite von Äußerungen in sozialen Netzwerken erkennen. Umgekehrt sollten Lohnsteuerhilfevereine über die Herausgabe von "Social Media Guidelines" bzw. eines deutschen Pendants nachdenken.

Die Darstellung der Anforderungen an zulässige Inhalte von Internetpräsentationen eignet sich gut, um die Anforderungen an die Zulässigkeit einer modernen Medienpräsenz von Lohnsteuerhilfevereinen exemplarisch darzustellen. Bei Internetwerbung ist Vorsicht geboten. Bei einem Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrechtsverstoß drohen erhebliche Kosten.

[1] WPK-Mitt. 4/1996 S. 334 f., m. w. N.
[2] Z. B. bei Xing oder Facebook.

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