3.8.1 Flyer

Derartige Werbemaßnahmen sind grundsätzlich zulässig, wobei auch hier die Gesamtschau entscheidet.

Das bloße Verteilen von Werbematerial (Flyer und dergleichen) in der Öffentlichkeit ist seit jeher wettbewerbsrechtlich unbedenklich, da die davon ausgehende Belästigung geringfügig ist und auch keine ­unmittelbare Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung besteht. Auch Informationsstände, z. B. in Fußgängerzonen oder in der Nähe von Einkaufszentren, sind grundsätzlich zulässig, wenn die entsprechenden ortsüblichen Bestimmungen (z. B. Sondererlaubnis des Straßenverkehrsamts) eingehalten werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass unaufgefordertes und hatnäckiges Ansprechen von Passanten im öffentlichen Raum zu unterlassen ist, weil es als belästigende Werbung i. S. d. § 7 UWG angesehen werden kann.[1]

[1] Maxl 2012, § 57a StBerG, Rz. 69.

3.8.2 Postwurfsendungen

Die unter dem Sammelbegriff "Briefkastenwerbung" bekannte Werbung durch Einwurf von nicht adressiertem Werbematerial in den Briefkasten der Empfänger ist weit verbreitet und bei lokalen Anbietern wie den Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen beliebt. Da der werbende Lohnsteuerhilfeverein ein berechtigtes Interesse hat, auf seine Dienste aufmerksam zu machen, und andererseits viele Verbraucher an dieser Art Werbung interessiert sind, ist Briefkastenwerbung ebenso wie das Verteilen von Werbematerial grundsätzlich nicht als unzumutbar belästigend i. S. v. § 7 UWG und damit als zulässig anzusehen.[1]

Allerdings ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wie auch bei Rundschreiben an Nichtmitglieder die Briefkastenwerbung (nicht adressierte Postwurfsendungen) unzulässig, wenn der Empfänger zu erkennen gibt, dass er keine Briefkastenwerbung wünscht (z. B. durch einen Aufkleber auf seinem Briefkasten). Briefwerbung (persönlich adressierte Werbebriefe) ist grundsätzlich zulässig, soweit der Empfänger dem Empfang von Werbesendungen nicht widerspricht.

Für Werbezettel, die in Tageszeitungen oder Wochenblättern eingelegt sind, gilt der Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" nicht. Sie sind Bestandteil dieser Zeitungen und können nicht separat zurückgewiesen werden. Die einzige Möglichkeit ist, die Zeitung abzubestellen.

Bei nicht adressierten Reklamesendungen, Handzetteln und Wurfsendungen genügt dagegen der einfache Aufkleber "Keine Werbung". Der BGH[3] hat entschieden, dass werbende Unternehmen und damit auch die Lohnsteuerhilfevereine diesen oder einen Aufkleber mit gleicher Aussage beachten müssen.

[1] Baumbach/Lauterbach, 23. Aufl. 2004, Rz. 21 ff. und 103.
[2]
[3] BGH, Urteil v. 20.12.1988, VI ZR 182/88.

3.8.3 Plakate

Lohnsteuerhilfevereine dürfen an Tafeln, in denen der Ortsplan als Orientierung für Ortsfremde abgebildet ist, werben.[1] Das Anbringen von für die Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins werbenden Plakaten wird für zulässig gehalten, wenn es der Inhaber des Hausrechts zulässt.

Zulässig ist auch Werbung auf Plakatsäulen und Werbetafeln.[2]

Informationswerbetafeln sind unter Beachtung der allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grenzen unproblematisch. Ihr Verbot wäre auch verfassungswidrig, wie das BVerfG im Apothekerwerbungsbeschluss[3] zu einer vergleichbaren Werbeform entschieden hat: "Der Umstand, dass sich die auf dem Gehsteig aufgestellten Werbeträger den Passanten buchstäblich in den Weg stellen, beschreibt lediglich die Art ihrer Wirkung, rechtfertigt für sich genommen aber noch nicht den Schluss, dass es sich um übertriebene Werbung handelt."[4]

[1] A. A. OLG Hamm, Urteil v. 3.4.2001, 4 U 169/00, DStR 2002 S. 30, XVIII nicht überzeugend; BVerfG, Beschluss v. 19.10.2001, 1 BvR 1050/01, WRP 2002 S. 679, mit Anmerkung Elßner.
[2] Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, München 1997 S. 346; Eylmann, AnwBl. 1996 S. 481; a. A. Vogelsang, WiB 1995 S. 155.
[3] BVerfG, Beschluss v. 22.5.1996, 1 BvR 744/88, NJW 1996 S. 3097.
[4] Insgesamt zur Werbung an Ortsplänen, Infotafeln und Plakatwerbung: Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, Rz. 463, 471, 635.

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