3.4.1 Grundsätze

Es ist zulässig, dass sich Lohnsteuerhilfevereine im Internet präsentieren.[1]

Neben der eigenen Homepage gewinnen soziale Netzwerke[2] zunehmend an Bedeutung. In ihnen präsentieren sich auch häufig auch die Mitarbeiter von Lohnsteuerhilfevereinen. Diese übernehmen eine (wettbewerbs)rechtliche Verantwortung, wenn sie z. B. auf ihrer Facebook-Seite, auf X (vormals Twitter) oder auf ihrer Instagram-Seite Aussagen zur Tätigkeit des Vereins veröffentlichen ("posten") und damit in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter des Vereins wahrgenommen werden.

Laut BGH[3] schafft die Werbung über Weiterempfehlungsfunktionen ("Tell-a-friend"-Funktion) die Möglichkeit, Dritten unverlangt eine sog. Empfehlungsmail zu schicken. Dies sei nicht anders zu beurteilen, als wenn das Unternehmen selbst eine solche Mail versende. Da die folglich notwendige Einwilligung des Adressaten von potenziellen "Friends" nicht möglich ist, ist die Werbung über die Weiterempfehlungsfunktion ("Tell-a-friend"- Funktion) nicht zulässig. Laut BGH sind Ziel und Zweck der Empfehlungsfunktion entscheidend, nämlich auf die angebotene Leistung aufmerksam zu machen. Da sich Amazons "Tell-a-Friend"-Funktion nicht wesentlich von der "Like"-Funktion bei Facebook unterscheidet, ist davon auszugehen, dass die Instanzgerichte die BGH-Entscheidung entsprechend auf diese Funktion anwenden.

Auch im Bereich der sozialen Netzwerke gelten die einschlägigen Gesetze (StBerG, DSGVO, UWG). Es gelten z. B. das Verbot der Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und das Verbot der Weitergabe von vertraulichen Informationen von Mitgliedern. Die Eigenverantwortung des Mitarbeiters ist gefordert: Er muss sein Kommunikationsverhalten laufend überprüfen und die Tragweite von Äußerungen in sozialen Netzwerken erkennen. Umgekehrt sollten Lohnsteuerhilfevereine über die Herausgabe von "Social Media Guidelines" bzw. eines deutschen Pendants nachdenken.

Die Darstellung der Anforderungen an zulässige Inhalte von Internetpräsentationen eignet sich gut, um die Anforderungen an die Zulässigkeit einer modernen Medienpräsenz von Lohnsteuerhilfevereinen exemplarisch darzustellen. Bei Internetwerbung ist Vorsicht geboten. Bei einem Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrechtsverstoß drohen erhebliche Kosten.

[1] WPK-Mitt. 4/1996 S. 334 f., m. w. N.
[2] Z. B. bei Xing oder Facebook.

3.4.2 Domainname

Der Domainname muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Er muss inhaltlich und formal sachlich informieren und darf nicht irreführen.

Das OLG Nürnberg[1] hat seine Entscheidung auf das Irreführungsverbot gestützt. Die Benutzung der Domain "www.steuererklaerung.de" durch einen Lohnsteuerhilfeverein sei wettbewerbswidrig, weil die Benutzung der Domain durch einen Verein, der nach § 4 Nr. 11 StBerG keine umfassende Steuerberatungserlaubnis besitzt, irreführend i. S. d. § 5 UWG sei.

3.4.3 Zulässige Inhalte

  • Sämtliche Daten, die auch für andere Werbemaßnahmen zulässig sind, einschließlich Slogans und Mottos.
  • Gründungs-, Vereinsregisterdaten; bezüglich der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Datum, anerkennende Behörde und Aktenzeichen.
  • Art und Umfang der gebotenen Dienstleistungen (Beratungsbefugnis nach StBerG).
  • Größe und Organisation des Vereins, Mitarbeiterstab sowie Kooperationen mit anderen Lohnsteuerhilfevereinen; Angaben zu Mitgliederzahlen müssen verifizierbar sein.
  • Mitgliedschaft im Bundesverband.
  • Beratungsstellenleiter gem. § 23 Abs. 3 StBerG und Sachbearbeiter (freie Mitarbeiter oder Angestellte) gem. § 23 Abs. 4 Nr. 3 StBerG mit Dienstbezeichnung.
  • Satzung mit Erläuterungen zu den Modalitäten der Mitgliedschaft, insbesondere zu deren Kündigung.
  • Beitragsordnung.
  • Hinweis auf eine Zertifizierung nach DIN 77700 (einzelner Berater/-innen) oder ISO – EN – DIN 9000 ff.
  • Abbildung von Fotografien von Bürogebäuden, Beratungsstellenleitern usw., soweit nicht blickfangmäßig gestaltet.
  • Logos, Embleme und farbliche Gestaltung der Internetseiten.
  • Aktualisierte Inhalte, um die Wiederkehr der Nutzer zu forcieren (z. B. "Tipp des Monats" oder die Rubrik "Aktuelles"). Es ist zulässig, einen Informationsservice anzubieten, der Kommentare und Tipps zu steuerrechtlichen Fragen, Zusammenfassungen von Studien sowie Hinweise auf abrufbare Publikationen umfasst.
  • Einrichtung einer Mailbox, wenn diese lediglich zur Entgegennahme von Daten und Nachrichten dient.
  • Stellenangebote, Wegbeschreibung, Hyperlinks.

3.4.4 Unzulässige Inhalte

  • Hinweise auf einzelne Mitglieder und andere berufliche Erfolge sind nur auf Unterseiten, nicht auf der Eingangsseite (Homepage) zulässig.
  • Einrichtung eines Gästebuchs im Internet, in das Dritte Eintragungen vornehmen können, die wiederum von Dritten gelesen werden können.[1] Bei positiven Stellungnahmen über den Verein käme es sonst zu unzulässiger Qualitätswerbung durch Dritte.
  • Veranstaltung von Gewinnspielen, z. B. die Aufforderung, nach einem versteckten Gegenstand zu suchen, um so einen Preis zu gewinnen.[2]
  • Übertriebener Einsatz ...

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