Hinweise auf Zertifizierungen, etwa nach DIN 77700 oder nach ISO 9001 sind zulässig, soweit und solange das Zertifikat erteilt und gültig ist. Zu der Zertifizierung nach DIN 77700 ist hervorzuheben, dass diese nicht die Prüfung von Lohnsteuerhilfevereinen oder Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen als solche zum Gegenstand hat, sondern die von natürlichen Personen ("Beratern"). Gegenstand der Zertifizierung nach DIN 77700 ist die fachliche Qualifikation der Berater (Abschn. 4 und 5 DIN 77700) und die Organisation und die Ausstattung der bis zu 2 von ihnen geleiteten Beratungsstellen (Abschn. 6 und 7 DIN 77700). Absolviert ein Berater nur die Prüfung nach Abschn. 4 und 5, ist er nicht zertifiziert i. S. d. DIN 77700 und kann deshalb auch nicht mit dem Hinweis "Geprüft nach DIN 77700", wörtlich oder sinngemäß, werben. Mitarbeitende, die keine Beratungsstelle leiten, aber die Prüfung nach Abschn. 4 und 5 abgelegt und damit den fachlichen Teil der Zertifikatsprüfung absolviert haben, dürfen sich "Zertifizierte Steuersachbearbeiterin (ZVL) – geprüft nach DIN 77700" bzw. "Zertifizierter Steuersachbearbeiter (ZVL) – geprüft nach DIN 77700" nennen.

Etwas anderes gilt für Werbemaßnahmen mit Testergebnissen z. B. der "Stiftung Warentest". Der Verbraucher kann bei den Ergebnissen nicht erkennen, welche Qualitätsmerkmale bei dem Test ein Rolle gespielt haben und welche nicht. Aus diesem Grund hat der BGH[1] entschieden, dass die Werbung mit den Testergebnissen und dem Gütesiegel der "Stiftung Warentest" unzulässig ist.

Zulässige Hinweise sind auch hier auf allen zulässigen Werbeträgern möglich, also nicht nur in Anzeigen oder Flyern, sondern auch auf Visitenkarten, Beratungsstellenschildern, im Internet usw. Grundsätzlich ist kein Medium als Werbeträger ausgeschlossen.

[1] BGH, Urteil v. 7.6.2005, I ZR 253/02, BFH/NV Beilage 2006 S. 87.

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