Rz. 11

In allen an Deutschland angrenzenden Staaten – mit Ausnahme von Dänemark und Polen – wird eine der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbare Steuer bzw. Abgabe erhoben. Häufig sind diese Abgaben als "Registersteuer" ausgestaltet. Die Steuersätze liegen zwischen 1 % in einzelnen Kantonen der Schweiz und 12,5 % in Belgien. Näheres zur landeseigenen Bezeichnung der vergleichbaren Abgaben, zur Höhe der Abgabensätze und zu weiteren Merkmalen dieser Abgaben ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht und den anschließenden ergänzenden Anmerkungen (Stand 1.1.2013):

 
Staat Name der Grunderwerbsteuer Steuersatz
Belgien Registergebühr – droits d'enregistrement – registratierechten
  • grundsätzlich 12,5 %
  • in Flandern: 10 %
  • Absenkung auf 6 % bei der Veräußerung kleinerer Immobilien und einfacher Wohngebäude
  • Weitere Absenkungen bei bestimmten Erwerbern
Dänemark

keine Grunderwerbsteuer;

nur Registrierungsabgabe – stempelafgift
entfällt
Frankreich Registersteuer (Registrierungs- und Veröffentlichungsgebühr) – droit d'enregistrement

2,425–5,80 %

je nach Departement
Luxemburg Registersteuer – droit d'enregistrement
  • Normalsatz: 6 %
  • ermäßigter Satz: 1,2 % (Konkursverfahren/Enteignung/ landwirtschaftliche Grund-stücke/Sozialwohnungen);
  • 50-prozentiger Zuschlag für Grundstücksverkäufe in Luxemburg-Stadt
Niederlande Overdrachtsbelasting
  • Normalsatz: 6 %
  • ermäßigter Satz für den Erwerb von Wohnimmobilien: 2 %
Österreich Grunderwerbsteuer
  • grundsätzlich 3,5 %
  • bei (auch überwiegend) unentgeltlichen Erwerben durch privatrechtliche Stiftungen/vergleichbare Vermögensmassen: 6 %
  • beim Erwerb durch nahe Angehörige 2 %
Polen keine Grunderwerbsteuer entfällt
Schweiz Handänderungssteuer (z. T. in Form einer Grundbucheintragungsgebühr)
  • i. d. R. proportionale Sätze, in den meisten Kantonen bzw. Gemeinden 1 bis 3 %
  • progressive Tarife in Zürich (nach Besitzdauer) sowie im Tessin, in Uri und im Wallis (nach Wert der Liegenschaft)
Tschechien

Immobilienübertragungssteuer

  • Dan z prevodu nemovitosti
3 %

Die Registergebühr in Belgien fällt für jede entgeltliche Übertragung von Immobilen an. Sie beträgt 12,5 % mit Ausnahme für Immobilien in der Flämischen Region, für die ein ermäßigter Gebührensatz von 10,0 % gilt. Eine weitere Ermäßigung (Freistellung der ersten 15.000 EUR des Kaufpreises) wird unter bestimmten Voraussetzungen beim Erwerb eines in Flandern belegenen Hauses oder einer dort belegenen Wohnung gewährt, wenn der Erwerber diese Objekte als Hauptwohnsitz selbst nutzen will. Entsprechende Erwerbsvorgänge, die derartige Grundstücke in der Region Brüssel-Hauptstadt betreffen und daher dem regulären Steuersatz von 12,5 % unterliegen, werden ebenfalls ermäßigt besteuert (Freistellung in Höhe von 60.000 EUR, ggf. auch 75.000 EUR des Kaufpreises).

Es gibt eine Reihe von Vergünstigungen und Freistellungen von der Registergebühr. So wird diese z. B. bei Verkäufen kleinerer Immobilien und einfachen Wohngebäuden auf 6,0 % ermäßigt. Dasselbe gilt bei Grundstücksveräußerungen an bestimmte staatliche Wohnungsbaugesellschaften. Eine Registergebühr von nur 1,5 % fällt bei der Veräußerung von Immobilien an Erwerber an, die einen Anspruch auf Wohnbauprämie haben. Ermäßigte Steuersätze gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch für Grundstücksveräußerungen an Immobilienhändler. Ausnahmen von der Besteuerung greifen bei Konzernumstrukturierungen, z. B. durch Verschmelzungen. Die Übertragung neuer Gebäude unterliegt innerhalb bestimmter Fristen nicht der Registergebühr, sondern der MwSt., wobei in Flandern das Grundstück selbst nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird. MwSt. kann ab 1.1.2011 auch für den Teil eines Grundstücks anfallen, das zusammen mit einem Gebäude übertragen wird.

Die Registersteuer in Frankreich setzt sich aus einer Departementsteuer – "Taxe départementale" – (1,0 % bis 3,6 %), einer Kommunalsteuer – "Taxe communale additionelle" – (1,2 %), einer staatlichen Steuer (0,2 %) sowie einer staatlichen Gebühr in Höhe von 2,5 % der jeweiligen Departementsteuer – "Prélèvement pour frais d'assiette et de recouvrement" – (0,025 % bis 0,09 %) zusammen.

Für bestimmte Grundstückserwerbe fällt anstelle der Registersteuer MwSt. an. Dies betrifft vor allem die Veräußerung noch nicht fertiggestellter (im Bau befindlicher) Immobilien sowie den Erstverkauf von neuen Immobilien innerhalb von 5 Jahren nach ihrer Fertigstellung an Personen, die kein Grundstücksmakler sind. Derartige Grundstücksgeschäfte lösen zudem weitere Gebühren aus, insbesondere für die Eintragung im Grundbuch.

Einer Grunderwerbsteuer in Höhe von 5,0 % unterliegt die Veräußerung von Anteilen nicht börsennotierter Gesellschaften mit überwiegend in Frankreich belegenem Immobilienvermögen. Auch für die Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft mit überwiegend französischem Grundbesitz fällt Grunderwerbsteuer an.

Die französische Regierung hat die Départements ermächtigt, den Steuersatz für die Departementsteuer – "Taxe départementale" – anzuheben. Die Erhöhung soll auf 2 Ja...

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