Rz. 39

Im Unterschied zu anderen Steuerarten ist die Grunderwerbsteuer im Grundsatz von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts geprägt und knüpft an den formalen Gesichtspunkt des (zivilrechtlichen) Rechtsträgerwechsels bezogen auf ein Grundstück an.

Dies folgert die Steuerrechtsprechung vor allem aus dem in § 2 GrEStG verwendeten Grundstücksbegriff; der Grundsatz korrespondiert aber auch mit der Qualifikation der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer. Daraus folgt weiter, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise und vor allem dem wirtschaftlichen Eigentum, wie es in § 39 AO definiert ist, hier keine Bedeutung zukommt. Soweit wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Grunderwerbsteuer, die nicht auf den Rechtsträgerwechsel abstellen, eine Rolle spielen, sind sie im Einzelnen im Grunderwerbsteuerrecht selbst geregelt, sodass für die allgemeinen Regelungen in der Abgabenordnung wegen des Grundsatzes der Spezialität kein Raum bleibt.

Die Zivilrechtsprechung fußt im Ergebnis zwar auch auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, weil die Verträge im Grunde genommen ja (zivil-)rechtlich selbstständig sind, gleichwohl aber von der Rechtsprechung als einheitliches Ganzes eingestuft werden.

Da hier jedoch Kriterien aufgestellt werden, die zur Anwendung des einheitlichen Vertragswerkes führen, ist die Regel/Ausnahme-Struktur erkennbar.

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