Rz. 21

Bei einer Auflassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG; vgl. § 1 GrEStG Rz. 39 und 40) sind die ihr zugrunde liegenden Abmachungen für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend. Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden oder zu ermitteln, bemisst sich die Grunderwerbsteuer gem. 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG nach dem Grundbesitzwert (Wert i. S. v. § 138 Abs. 2 bis 4 BewG).

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