Rz. 20

Wird zur Beilegung eines Streits oder zur Beseitigung einer Ungewissheit zwischen den Vertragsparteien ein Vergleich (vgl. § 779 BGB) geschlossen, so tritt an die Stelle des streitigen oder ungewissen Rechtsverhältnisses ein einvernehmlich herbeigeführtes Rechtsverhältnis neuen Inhalts. Bei einer auf einem solchen Vergleich beruhenden Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks, mit der eine entsprechende vorangegangene Verpflichtung ersetzt wird, ist die Grunderwerbsteuer vom Wert des durch den Vergleich zum Erlöschen gebrachten (ursprünglichen) Rechtsverhältnisses zu berechnen. Dasselbe gilt auch in Fällen, in denen durch einen Vergleich ein nicht ein Grundstück betreffendes Rechtsverhältnis durch eine Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks ersetzt wird (sog. Novation).

Nicht zulässig ist es, eine Gegenleistung zu unterstellen, ohne dass es hierfür konkrete Anhaltspunkte gibt. U. U. ist der Wert der Gegenleistung im Wege der Schätzung festzulegen. Auch eine Festsetzung in einem Pauschbetrag nach § 12 GrEStG kann in Betracht kommen. Soweit bei einem auf die Übereignung eines Grundstücks gerichteten Rechtsgeschäft im Rahmen eines Vergleichs einzelne der ursprünglich getroffenen vertraglichen Vereinbarungen geändert werden, sind diese zu berücksichtigen. Dementsprechend ist z. B. eine durch einen Vergleich begründete zusätzliche Leistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

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