Rz. 41

Der Grundstückswert für ein Grundstück mit Gebäude im Zustand der Bebauung umfasst neben dem Wert des vor Baubeginn vorhandenen Grundstücks den Wert des noch nicht bezugsfertigen Gebäudes (§ 149 BewG).

Der Wert des bereits vorhandenen Grundstücks ermittelt sich bei zuvor unbebauten Grundstücken nach § 145 BewG (siehe hierzu Rz. 31). Waren bereits bezugsfertige Gebäude vorhanden, erfolgt die Bewertung nach §§ 146 bis 148 BewG (siehe hierzu Rz. 33f.).

Zu diesem Wert ist für nicht bezugsfertige Gebäude ein Betrag hinzuzurechnen, der dem Gebäudewert entsprechend dem Fertigstellungsgrad im Besteuerungszeitpunkt entspricht. Zur Ermittlung dieses Betrags wird zunächst nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Wert des Gebäudes nach Fertigstellung ermittelt. Bei Wertermittlungen im Ertragswertverfahren wird hierfür die übliche Miete mit dem Faktor 12,5 multipliziert; dann erfolgt wegen des enthaltenen Bodenwertanteils ein Abschlag von 20 %. Der so ermittelte Betrag wird mit dem Fertigstellungsgrad multipliziert. Der ermittelte Wert darf den Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen ist, nicht übersteigen.

Bei Grundstücken mit Gebäuden im Zustand der Bebauung, die nach § 147 BewG zu bewerten sind, sind dem Wert vor Beginn der Baumaßnahme, ermittelt auf den Besteuerungszeitpunkt, die bis zum Besteuerungszeitpunkt für die im Bau befindlichen Gebäude nach ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften anzusetzenden Herstellungskosten hinzuzurechnen.

Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke mitbenutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Ansatz (§ 150 BewG).

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