Rz. 40

Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und der Grund und Boden bilden jeweils selbstständige wirtschaftliche Einheiten, für die getrennte Grundstückswerte festzustellen sind.

Für die Bewertung der beiden wirtschaftlichen Einheiten sah bereits § 148 Abs. 2 BewG a. F. eine Anwendung der Grundsätze für die Bewertung von Grundstücken vor, an denen ein Erbbaurecht bestellt ist. An die Stelle des § 148 Abs. 2 BewG a. F. ist ab 1.1.2007 (vgl. Art. 18 Jahressteuergesetz 2007 v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) § 148 a BewG n. F. getreten. Eine inhaltlich (materiell-rechtliche) Änderung ist damit nicht verbunden. Grundbesitzwerte für Grundstücke mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden werden wie bisher nach den gleichen Grundsätzen wie das Erbbaurecht bewertet.

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