Rz. 16

Die erste Anwendungsalternative des § 8 Abs. 2 S. 1 GrEStG erfasst zunächst die Fälle, in denen eine Gegenleistung gänzlich fehlt. Sie kommt z. B. zum Tragen, wenn ein Grundstück als Gewinn eines Preisausschreibens erworben wird; ebenso verhält es sich beim Erwerb aufgrund eines Lotteriegewinns, da der geleistete Lospreis für den Erwerb des Loses und nicht für den Erwerb des Grundstücks gezahlt wurde. Weitere Fälle nicht vorhandener Gegenleistung sind

 

Rz. 17

Die von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG ebenfalls erfassten Fälle, in denen eine Gegenleistung nicht zu ermitteln ist, sind in der Praxis selten. Eine Gegenleistung ist i. S. dieser Vorschrift nur dann nicht zu ermitteln, wenn sie dem Grunde nach nicht feststellbar ist, also wenn nicht festgestellt werden kann, ob überhaupt eine Gegenleistung vereinbart worden ist. Bei Unkenntnis des Werts einer dem Grunde nach bekannten Gegenleistung handelt es sich um keinen Anwendungsfall des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG. Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Höhe der Gegenleistung, wie z. B. bei deren Bewertung, rechtfertigen keine Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG. Hier kann die Gegenleistung ggf. im Wege der Schätzung (§ 162 AO) gefunden werden (vgl. BFH v. 23.11.1972, II R 95/66, BStBl II 1973, 368). Nutzungen des Verkäufers ohne angemessenes Entgelt können zur Gegenleistung gehören (BFH v. 5.12.2019, II R 37/18; Vorinstanz: Sächsisches FG v. 22.6.2017, 6 K 1514/15).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge