Rz. 14

Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 GrEStG regelt die Ausnahme vom Grundsatz des § 8 Abs. 1 GrEStG, dass Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung ist. Sie sieht in 3 bestimmten Fällen eine Bemessung der Steuer nach den Werten i. S. d. § 138 Abs. 2 bis 4 BewG vor. Diese Werte sind maßgebend,

Bei den in § 8 Abs. 2 GrEStG genannten Fällen handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Ein Ansatz der Werte i. S. d. § 138 Abs. 2 bis 4 BewG in anderen Fällen ist daher nicht zulässig.

Der Grundbesitzwert bzw. Grundstückswert wurde zum 1.1.1997 vom Gesetzgeber als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Fälle des § 8 Abs. 2 GrEStG vorgesehen. Er trat an die Stelle des zuvor in diesen Fällen geltenden Einheitswerts des Grundstücks (vgl. §§ 8 Abs. 2, 10 GrEStG a. F.). § 8 Abs. 2 GrEStG i. d. F. des Gesetzes vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049; BStBl I 1996, 1523) ist gem. § 23 Abs. 4 S. 1 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anwendbar, die nach dem 31.12.1996 verwirklicht wurden. Hintergrund dieser Neuregelung war die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur früheren Einheitsbewertung (BVerfG v. 22.6.1995, BStBl II 1995, 665 und 671). Die Grundbesitz- bzw. Grundstückswerte werden nur für die konkreten Erwerbsvorgänge auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt festgestellt, sie werden daher auch als Bedarfswerte bezeichnet. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse an diesem konkreten Zeitpunkt. Bis einschließlich 2006 galten die Wertverhältnisse vom 1.1.1996 (§ 138 Abs. 4 BewG a. F.). Mit Art. 18 des Jahressteuergesetzes 2007 v. 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878f.; BStBl I 2007, 28) sind ab 1.1.2007 neben den tatsächlichen Verhältnissen vom Besteuerungszeitpunkt auch die Wertverhältnisse des Besteuerungszeitpunkts maßgebend. Der festgestellte Grundbesitzwert ist nach § 139 BewG auf volle 500 EUR nach unten abzurunden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge