Rz. 14

Der Regelungsinhalt des neu eingeführten § 6 a GrEStG umfasst 5 Sätze.

 

Rz. 15

Die Regelung in Satz 1:

Satz 1 ordnet an, dass Umwandlungsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 UmwG, die zu einem grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 1, Abs. 2a oder Abs. 3 GrEStG führen, von der Steuer befreit sind. Wie bei den §§ 5 und 6 GrEStG handelt es sich um eine sachliche Begünstigungsvorschrift, die den Grundsatz des bürgerlich-rechtlichen Primats für die Grunderwerbsteuer erneut durchbricht, allerdings nach Inkraftreten des MoPeG bislang nur noch für zwei Jahre. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.5.2021, welches die share deals einem strengeren Reglement unterwirft, ist eine redaktionelle Änderung erfolgt, um auch die Neuregelung des § 1 Abs. 2b GrEStG zu berücksichtigen. Der Satz lautet nunmehr: "...die zu einem grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 1 und 2 bis 3 GrEStG führen, ..."

 

Rz. 16

Die Regelung in Satz 2:

Satz 2 weitet die Vergünstigung auf vergleichbare ausländische Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, aus.

 

Rz. 17

Die Regelung in Satz 3:

Satz 3 bestimmt, dass die Vergünstigungen nur bei Umwandlungsvorgängen innerhalb eines Konzerns eintreten.

 

Rz. 18

Die Regelung in Satz 4:

Satz 4 sieht schließlich eine Legaldefinition des abhängigen Unternehmens vor und bestimmt eine Sperrfrist, wonach das abhängige Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor und nach dem durch die Umwandlung verwirklichten Rechtsvorgang zum Konzernverbund gehören muss.

Die Regelung in Satz 5:

Diese Regelung ist durch das Brexit-Begleitgesetz vom 19.2.2019 eingefügt worden und besagt, dass nicht alleine durch den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union das Erfordernis einer fünfjährigen Beherrschung in Frage gestellt würde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge