Rz. 10

Die am Ende der Rz. 11 zitierte Begründung lässt erkennen, wie schwierig die Abgrenzung einer bewussten Entlastung von ungewollten Mitnahmeeffekten ist; dies war im Übrigen auch zu Recht der Grund, bisher von solchen Befreiungen Abstand zu nehmen. So verwundert es nicht, dass auch im 9. Jahr nach Einführung der Vorschrift in der Praxis mehr Fragen als Antworten auftreten und die Auslegungsschwierigkeiten[1] bisher vielfach noch nicht gelöst sind.

Unter der Überschrift "Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern" gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6 a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist beschränkt auf das eine über den gesamten Verbund herrschende Unternehmen und/oder von diesem abhängige Gesellschaften. Die beteiligten Rechtsträger verlieren ihre Eigenschaft, Rechtsträger zu sein, durch ihre Einbindung in den beschriebenen Verbund nicht. Dem Verbund selbst kommt keine Rechtsträgereigenschaft zu.

Im Gegensatz zum steuerbaren Rechtsvorgang ist die Steuervergünstigung nicht grundstücksbezogen. Daher sind Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor- und Nachbehaltensfristen unbeachtlich (Rdnr. 1 des Erlasses vom 1.12.2010).

Nur Erwerbsvorgänge aufgrund einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 UmwG sind steuerbegünstigt. Einbringungen i. S. d. §§ 20, 24 UmwStG fallen ebenso wenig unter den Anwendungsbereich des § 6 a GrEStG, wie die Übertragung eines Grundstücks im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder die Übertragung von Beteiligungen i. S. d. § 1 Abs. 2a oder 3 GrEStG. Gem. § 6 a S. 2 GrEStG werden von der Vergünstigung auch entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, erfasst.

Die Vergünstigung wird durch § 6 a S. 3 und 4 GrEStG auf Konzernsachverhalte beschränkt.

[1] Vgl auch Figatowski/Karla, Der unternehmerische Bereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel, DB 2016, 731ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge