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Das Umwandlungsteuergesetz von 1977 enthielt in § 27 UmwStG – bis zu seiner Aufhebung durch das Grunderwerbsteuergesetz von 1983 – noch ausdrücklich einen grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungstatbestand für Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge. Eine Übernahme des § 27 UmwStG a. F. erfolgte entgegen der Vorstellungen im Schrifttum bei der Reform der Grunderwerbsteuer in den Jahren 1982/83 bewusst nicht.

Die grunderwerbsteuerliche Belastung von Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb eines Konzerns hat dennoch in der Folgezeit verfassungsrechtliche, dogmatische und rechtspolitische Kritik erfahren. Der Gesetzgeber hat mehrfach versucht, dem Rechnung zu tragen. Dessen ungeachtet haben Gestaltungsüberlegungen massiv an Bedeutung gewonnen, welche darauf abzielen, die Grunderwerbsteuerbelastung möglichst zu vermeiden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass in einzelnen Bundesländern der Grunderwerbsteuersatz mit 6,5 % fast wieder das Niveau von 1982 erreicht hat. Mit jeder Erhöhung des Steuersatzes war in der Vergangenheit eine Zunahme von Gestaltungsüberlegungen zu beobachten.

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