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Zwei Fallgestaltungen sind denkbar, bei denen die Anwendung des § 5 GrEStG im Zusammenhang mit Leasing relevant wird.

Der Leasingnehmer gründet gemeinsam mit einer Objektgesellschaft eine KG, an der er als Kommanditist zu 90 % beteiligt ist. Die KG erwirbt von dem Kommanditisten das Grundstück; einige Zeit später überträgt der Kommanditist seinen Anteil auf Mitgesellschafter oder neu eintretende Dritte.

Findet diese Verminderung seines Kommanditanteils innerhalb des Fünfjahreszeitraums nach Grundstücksübertragung statt, greift § 5 Abs. 3 GrEStG mit der Folge, dass die Steuerbegünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG versagt wird. Der koordinierte Ländererlass v. 15.5.1985 (S 4514 8/83) war der BFH-Rechtsprechung geprägt, nach der das Merkmal des vorgefassten Plans in einen zeitlichen Rahmen verwirklicht werden musste.

Die Neuregelung des § 5 Abs. 3 GrEStG führt auch hier zu einer Verschärfung, die eine derartige Sachverhaltsgestaltung in der Praxis nicht mehr zulassen wird.

2. Leasinggesellschaft und Grundstückseigentümer gründen eine KG, an welcher der Grundstückseigentümer zu 90 % als Kommanditist beteiligt ist. Sodann erwirbt die KG das Grundstück vom Eigentümer und least es an diesen zurück. Danach erfolgt der Beitritt von weiteren Kommanditisten begleitet von einer massiven Erhöhung des Kommanditkapitals; dadurch reduziert sich seine Beteiligung in Einzelfällen bis auf 0,5 %.

Auch in diesen Fällen gelangt § 5 Abs. 3 GrEStG mit den gleichen Folgen zur Anwendung wie in der ersten Fallkonstellation. Auch diese Gestaltung ist damit in der Praxis nicht mehr vorstellbar, da die Einwerbung von Neugesellschaften nicht für 5 Jahre zurückgestellt werden kann.

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