Rz. 16e

Die fünfjährige Behaltensfrist beginnt mit dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand. Die Fristberechnung bestimmt sich nach allgemeinen Regeln (§§ 186 ff. BGB). Unter Grundstücksübergang ist nicht der zivilrechtliche Eigentumswechsel zu verstehen. Damit soll der Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer für den Einbringungsvorgang gemeint sein (§ 38 AO). Der für den Fristbeginn maßgebliche Stichtag ist zugleich auch der Zeitpunkt, auf den die für den Umfang der Steuervergünstigung maßgebliche vermögensmäßige Beteiligung an der Gesamthand festzustellen ist (FG Berlin-Brandenburg v. 25.10.2016, 12 K 15162/15, EFG 2017, 747). Maßgebend ist also der Zeitpunkt, an dem die Steuer entstanden ist oder in dem sie entstanden wäre bezogen auf den ursprünglichen Erwerb durch die Gesamthand.

Ob der Gesellschafter seinen Anteil am Vermögen der Gesamthand innerhalb von 5 Jahren vermindert hat, hängt von der tatsächlichen Einschränkung der Gesellschafterposition und der damit korrespondierenden dinglichen (Mit-)Berechtigung am Grundstück ab.

Keine Rolle spielen dabei vorausgegangene schuldrechtliche Einschränkungen der Gesellschafterstellung, wie Stimmrechtsbindungen oder Verfügungsbeschränkungen im Innenverhältnis (BFH v. 6.6.2001, II R 56/00, BStBl II 2002, 96).

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