Rz. 18

Mit Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015, BGBl I 2015, 2531, wurde in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4.7.2013, BGBl I 2013, 1981, das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 20.11.2015, BGBl I 2015, 2029 geändert worden ist, die neue Vorschrift des "§ 100 a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens" eingefügt. Danach sind Erwerbsvorgänge i. S. d. § 1 GrEStG, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gem. § 100 Abs. 1 Nr. 1 KAGB ergeben, von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie fristgerecht und vollständig i. S. d. §§ 18 bis 20 GrEStG angezeigt werden. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 GrEStG findet entsprechende Anwendung. Die Befreiung gilt nur, wenn der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gem. § 100 Abs. 1 Nr. 1 KAGB erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten, entweder gem. § 99 Abs. 1 KAGB aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gem. § 257 KAGB oder gem. § 257 Abs. 4 KAGB erloschen ist, und das Immobilien-Sondervermögen gem. § 100 Abs. 2 KAGB abgewickelt und an die Anleger verteilt wird. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer entfällt rückwirkend für die Grundstücke bzw. die Anteile an Immobilien-Gesellschaften oder Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen von Immobilien-Gesellschaften, die von der Verwahrstelle nicht innerhalb von drei Jahren durch einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang veräußert oder übertragen werden. Die Verwahrstelle hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist nach den Verbleib aller inländischen erhaltenen Grundstücke sowie der Anteile an Immobilien-Gesellschaften oder Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen von Immobilien-Gesellschaften dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen. Wird die Nachweispflicht nicht erfüllt, entfällt die Befreiung rückwirkend. Nach der durch Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015, a. a. O., ebenfalls eingefügten Vorschrift des § 357 KAGB (Übergangsvorschrift zu § 100 a KAGB) ist § 100 a KAGB mit Wirkung v. 31.12.2015 anzuwenden. § 100 a KAGB ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gem. § 39 Abs. 1 des Investmentgesetzes (InvG) erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten, gem. § 38 Abs. 1 InvG aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gem. § 81 InvG oder gem. § 81 Abs. 4 InvG i. d. F. v. 5.4.2011 erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen gem. § 39 Abs. 2 InvG abgewickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle erst ab dem 31.12.2015 erfolgt ist.

Zur Steuerbefreiung bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens siehe auch § 1 Rz. 93b.

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