Rz. 31

Eine vergleichbare Problematik wie bei den Ausgleichsansprüchen weichender Miterben (vgl. Abschnitt 4.4.7. – Rz. 30) besteht auch bei Ausgleichs- und Ausgleichsergänzungsansprüchen von weichenden Erben im Höferecht (§§ 12, 13 HöfeO). Die Übertragung eines Grundstücks als Abfindung für die Ausschlagung dieser Ansprüche wurde bisher nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG von der Grunderwerbsteuer befreit. An dieser Beurteilung wird kaum festgehalten werden können, wenn man die Abfindungsansprüche der weichenden Miterben – wie durch den BFH im Urteil vom 1.4.1992, (BStBl II 1992, 669) geschehen – als Ausfluss einer gesetzlichen Teilungsanordnung ansieht. In diesem Fall wäre insoweit für § 3 Nr. 2 GrEStG kein Raum (vgl. hierzu jedoch Abschnitt 4.4.12. – Rz. 35).

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gelten auch sonstige Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden, als ein Erwerb von Todes wegen. Unter diese Vorschrift fallen z. B. die Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf den Voraus (§ 1932 BGB), die Ansprüche der zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen auf den Dreißigsten (§ 1969 BGB) und die Ansprüche juristischer Personen im Zusammenhang mit dem Nachlass einer verpflegten oder unterstützten Person (vgl. Art. 139 EGBGB).

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