Rz. 17

Als Erwerb von Todes wegen gelten z. B. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), durch Vermächtnis (§§ 2147ff. BGB) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303ff. BGB) – vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – sowie der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) – § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG –, sonstige Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden – § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG –, und jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Darüber hinaus enthält § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 ErbStG Tatbestände, in denen definiert ist, was ansonsten als vom Erblasser zugewendet gilt. Hierunter fallen z. B. der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) oder die Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch sowie für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Die Tatbestände der Erwerbe von Todes wegen i. S. d. § 3 ErbStG werden durch weitere Vorschriften beschränkt (§ 5 ErbStG; Beendigungen von Zugewinngemeinschaften) oder ergänzt (§§ 4 und 6 ErbStG; fortgesetzte Gütergemeinschaft, Vor- und Nacherbschaft). Der Katalog aller dieser Tatbestände ist abschließend. Etwaige weitere Vorteile aus einem Erbfall werden von der Erbschaftsteuer nicht erfasst (vgl. BFH v. 6.3.1991, II R 69/87, BStBl II 1991, 412).

4.4.1 Gesetzestext des § 3 ErbStG

 

Rz. 18

Die Vorschrift des § 3 ErbStG in der Fassung des Gesetzes v. 27.2.1997, BGBl I 1997, 378, zuletzt geändert durch Art. 10 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015 (BGBl I 2015, 1834), hat folgenden Wortlaut:

. . . (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

  1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch Vermächtnis (§§ 2147ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
  2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft[1] bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall[2];
  3. die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
  4. jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

  1. der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
  2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
  3. was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
  4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Abs. 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;[3]
  5. was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, für das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
  6. was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
  7. was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge