Rz. 2

Zu § 3

Nummer 1

Die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG 1940 von 200 DM für den Erwerb geringwertiger Grundstücke ist durch Landesgesetze bereits in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Saarland und Schleswig-Holstein auf 500 DM und in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz auf 1.000 DM erhöht worden. Die Freigrenze wurde auf 5.000 DM erhöht, sie beträgt 2.500 Euro.

Nummer 2

Die Vorschrift entspricht § 3 Nr. 2 GrEStG 1940.

Nummer 3

§ 3 Nr. 3 GrEStG 1940 nimmt von der Besteuerung aus den Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben sind gleichgestellt

  • der überlebende Ehegatte, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat;
  • ihre Ehegatten, wenn sie aufgrund bestehenden Güterstands das Grundstück ohne besondere rechtsgeschäftliche Übertragung miterwerben.

Diese Gleichstellung wird ausgedehnt auf

  1. den überlebenden Ehegatten, dem in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten von den Miterben ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird, und
  2. auf die Ehegatten der Miterben schlechthin.

Der gegenüber dem bisherigen Recht weitergehenden Gleichstellung der überlebenden Ehegatten liegen folgende Erwägungen zugrunde:

 

Rz. 3

Tod des Ehegatten bei Zugewinn. Der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erzielte Zugewinn wird nach Beendigung der Gemeinschaft ausgeglichen (§ 1363 Abs. 2 BGB). Wird der Güterstand durch den Tod des Ehegatten mit dem höheren Zugewinn beendet, ohne dass der überlebende Ehegatte Erbe wird und ohne dass ihm ein Vermächtnis zusteht, so steht ihm die Ausgleichsforderung gegenüber den Erben des verstorbenen Ehegatten zu (§ 1371 Abs. 2 BGB). Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so ist Schuldner der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn (§§ 1372ff. BGB). Überträgt im letzteren Fall der Schuldner ein Grundstück auf den anderen Ehegatten in Anrechnung auf seine Ausgleichsforderung, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 oder – wenn die Übertragung erst nach Scheidung der Ehe erfolgt – nach § 3 Nr. 5 ein. Es soll keine Grunderwerbsteuer nur deswegen entstehen, weil der Ausgleich des Zugewinns nicht schon zu Lebzeiten beider Ehegatten erfolgt ist und erst die Erben des verstorbenen Ehegatten in Erfüllung der auf sie übergangenen Verpflichtung das dann zum Nachlass gehörige Grundstück auf den überlebenden Ehegatten übertragen. Begünstigt wird deshalb auch der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch den überlebenden Ehegatten in Anrechnung auf seine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten.

Wegen der Ausdehnung der Vergünstigungsvorschrift auf die Ehegatten der Miterben schlechthin siehe zusammengefasste Begründung zu den letzten Sätzen der Nummern 3, 6 und 7.

 

Rz. 4

Nummer 4

Die sich nach der Begründung (§ 3 Nr. 4 GrEStG 1940) oder der Beendigung (§ 3 Nr. 5 GrEStG 1940) der ehelichen Gütergemeinschaft ergebenden Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wurden von der Besteuerung ausgenommen. Erwerbe durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, werden uneingeschränkt von der Besteuerung ausgenommen (§ 3 Nr. 6 GrEStG 1940). Diese Befreiung beruht auf der Überlegung, für die Übertragung von Grundstücken seien familienrechtliche – vor allem erbrechtliche – Gesichtspunkte maßgebend.

 

Rz. 5

Nummer 5

Endet der eheliche Güterstand durch Scheidung und werden im Zuge der Vermögensauseinandersetzung erst nach der Scheidung Grundstücke zwischen den früheren Ehegatten übertragen, so tritt Steuerbefreiung weder nach Nummer 3 noch nach Nummer 4 ein. Vermögensauseinandersetzungen aus Anlass einer Ehescheidung sollten jedoch nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden. Durch diese Vorschrift werden deshalb Grundstücksübertragungen zwischen geschiedenen Ehegatten im Rahmen der infolge der Scheidung notwendig gewordenen Vermögensauseinandersetzung begünstigt.

 

Rz. 6

Nummer 6

Erweiternd gegenüber dem bisherigen Recht (§ 3 Nr. 6 GrEStG 1940) werden den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern deren Ehegatten schlechthin gleichgestellt (siehe dazu zusammengefasste Begründung zu den letzten Sätzen der Nummern 3, 6 und 7, S. 20).

Einer Vorschrift, nach der durch Annahme an Kindes Statt Verbundene den Abkömmlingen ausdrücklich gleichgestellt werden (§ 3 Nr. 6 S. 2 erster Halbsatz GrEStG 1940) bedarf es im Grunderwerbsteuergesetz nicht mehr, da Angenommene nach der Neuregelung des Adoptionsrechts durch das Adoptionsgesetz vom 2.7.1976 (BGBl I, 1749) gegenüber den Annehmenden die rechtliche Stellung ehelicher Kinder haben.

 

Rz. 7

Nummer 7

Erweiternd gegenüber dem bisherigen Recht (§ 3 Nr. 5 GrEStG 1940) werden den Teilnehmern an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft deren Ehegatten schlechthin gleichgestellt (siehe zusammengefasste Begründung zu den letzten Sätzen der Nummern 3, 6 und 7, S. 20).

Grundstückserwerbe durch Teilnehmer an einer ehelichen Gütergemeinsch...

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