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Das GrEStG enthält keine antragsgebundenen oder persönlichen, sondern nur sachliche Steuerbefreiungen. Hierbei ist zwischen den echten Steuerbefreiungen (§§ 3 und 4 GrEStG) und Steuerbefreiungen in Sonderfällen (§§ 5 bis 7 GrEStG) zu differenzieren. Zu den Steuerbefreiungen gehören ungeachtet ihrer systematischen Stellung auch die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a und b GrEStG (BFH v. 28.7.1999, II R 25/98, BStBl II 2000, 206). § 3 GrEStG regelt abschließend Ausnahmen von der Besteuerung. Innerhalb der echten Steuerbefreiungen stellen die personenbezogenen Befreiungen des § 3 Nr. 2 bis 7 GrEStG eine besondere Gruppe dar. Diese Befreiungstatbestände knüpfen an spezifische Merkmale des Erwerbers (z. B. des Erben) an oder stellen auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer ab (z. B. Verwandtschaftsverhältnis).

Die Steuervergünstigungen des § 3 GrEStG, wie auch der §§ 4 bis 7 GrEStG, beziehen sich auf alle Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG. Da es sich um sachliche Steuerbefreiungen handelt, führt ihre Anwendung zum vollständigen Wegfall der Grunderwerbsteuer bzw. in den Fällen der §§ 5 bis 7 GrEStG zu einer Ermäßigung der Steuer in dem dort genannten Umfang.

Mit dem Inkrafttreten des GrEStG 1983 war die Zahl der Befreiungstatbestände drastisch reduziert worden. Inzwischen sind diese jedoch insb. aufgrund des Beitritts der neuen Bundesländer wieder – wenn auch zum Teil nur zeitlich befristet (vgl. § 4 Nr. 4 bis 8 GrEStG) – erweitert worden. Der Forderung des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinen Vorlagebeschlüssen v. 28.5.1997, III 90/91 (EFG 1997, 1526) und v. 18.8.1998, VII (III) 306/97 (EFG 1999, 37) nach einer Befreiung des Erwerbs von Gebrauchsvermögen in Form eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Einfamilienhauses hat das BVerfG jedoch mit Beschlüssen v. 5.5.1998 (DStRE 1998, 534) und v. 8.1.1999 (BStBl II 1999, 152) eine klare Absage erteilt.

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