Rz. 8

Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurden § 1 Abs. 2a S. 3, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3 S. 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG neu gefasst. § 23 Abs. 7 S. 1 GrEStG schreibt vor, dass die geänderten Fassungen der genannten Vorschriften erstmals auf die nach dem 31.12.2001 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden sind. Außerdem regelt § 23 Abs. 7 S. 2 GrEStG, dass § 1 Abs. 7 GrEStG letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden ist, die bis zum 31.12.2001 verwirklicht werden.

Die in § 23 Abs. 7 S. 1 GrEStG angeführte Neufassung des § 1 Abs. 2a S. 3 GrEStG trägt der Ergänzung des § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG Rechnung und stellt klar, dass die völlige oder teilweise Versagung der Vergünstigung des § 6 GrEStG wegen der Verminderung des Anteils eines Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand keine Nacherhebung der Steuer beinhaltet. Materiell-rechtlich hat sich also insoweit nichts geändert. Der ebenfalls in § 23 Abs. 7 S. 1 GrEStG angesprochene § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GrEStG bestimmt, dass das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins nicht zu dem erbbaurechtbelasteten Grundstück gehört. § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG schließt die für den Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand vorgesehene Vergünstigung des vorangegangenen Satzes 1 i. V. m. Abs. 1 – entsprechend § 5 Abs. 3 GrEStG – insoweit aus, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von 5 Jahren nach dem Grundstücksübergang von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Betroffen von der Neuregelung sind nach § 23 Abs. 7 S. 1 GrEStG nur die nach dem 31.12.2001 verwirklichten Erwerbsvorgänge, vorausgesetzt, sie sind überhaupt einer Begünstigung nach S. 1 zugänglich.

In der Neufassung des § 16 Abs. 4 GrEStG wurden die Worte "oder in den Fällen des § 5 Abs. 3" gestrichen. Dies soll sich nach § 23 Abs. 7 S. 1 GrEStG auf die Festsetzungsfrist der aufgrund einer Versagung des § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG entstehenden Steuer erst bei nach dem 31.12.2001 verwirklichten Erwerbsvorgängen auswirken. Mit der Vorschrift des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 GrEStG wurde die Anzeigepflicht der Schuldner der Grunderwerbsteuer auch auf die Fälle der Entscheidungen i. S. v. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GrEStG einschließlich der Fälle des Übergangs des Eigentums aufgrund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ausgedehnt. Der neu gefasste § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG erweitert die Anzeigepflicht der Steuerschuldner auch auf Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung des § 6 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 GrEStG.

Für den durch das StÄndG 2001 aufgehobenen § 1 Abs. 7 GrEStG, dessen Wegfall korrespondierend mit der gleichzeitig vorgesehenen Einfügung des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GrEStG zu sehen ist, sieht § 23 Abs. 7 S. 2 GrEStG unter Berücksichtigung des zeitlichen Geltungsbereichs der neu eingefügten Vorschrift eine letztmalige Anwendung auf die bis zum 31.12.2001 verwirklichten Erwerbsvorgänge vor.

Keine zeitliche Anwendungsregelung enthält § 23 GrEStG für den durch Art. 13 StÄndG 2001 neu in das Gesetz eingefügten § 17 Abs. 3a GrEStG. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift beginnt daher mit ihrem Inkrafttreten zum 31.12.2001 und ist unabhängig vom Zeitpunkt der Verwirklichung der Erwerbsvorgänge, für die nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 oder 3 GrEStG gesonderte Feststellungen durchzuführen sind.

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