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Fraglich ist, ob eine nachträgliche Herabsetzung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt, wenn der Verkäufer eines Grundstücks dem Erwerber die gesamten oder einen Teil der im Zusammenhang mit dem Erwerb entstandenen Anschaffungsnebenkosten erstattet. Das Sächsische FG v. 25.5.2011, 4 K 205/07, StBW 2012, 297, hat diese Frage unter Hinweis auf FG Münster vom 24.1.2008, 8 K 4674/04, EFG 2008, 134, verneint. Derartige Leistungen seien allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die Vertragsbeteiligten ausdrücklich in dem Kaufvertrag festgelegt haben, dass etwaige Geldleistungen des Veräußerers an den Erwerber den vereinbarten Kaufpreis entsprechend mindern sollen. Im anschließenden Revisionsverfahren hat der BFH die Vorentscheidung zwar aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurücküberwiesen. Er hat aber ausdrücklich festgestellt, dass die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG eine nachträgliche Herabsetzung der Gegenleistung voraussetzt, also nach der Entstehung der Steuer vereinbart wird. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt. Der Anspruch des Erwerbers auf Kostenerstattung sei nicht nachträglich, sondern bereits im Kaufvertrag vereinbart worden und habe dem Erwerber dem Grunde nach bereits vom Wirksamwerden des Kaufvertrags an zugestanden (BFH v. 17.4.2013, II R 1/12, BStBl II 2013, 637).

Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG gilt für alle Erwerbsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a und 3 GrEStG. Im Hinblick auf § 313 S. 1 BGB ist für die nachträgliche Herabsetzung eines Grundstückskaufpreises eine notarielle Beurkundung erforderlich.

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