Rz. 33

Wird bei Aufeinanderfolge mehrerer Erwerbsvorgänge das hiervon betroffene Grundstück vom Dritterwerber direkt auf den Erstveräußerer zurückübertragen, sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf jeder Vertragsstufe selbstständig zu untersuchen. Der Anwendung der Vergünstigungsvorschrift steht dabei nur dann nichts entgegen, wenn und soweit die Rückübertragung auch den Zwischenerwerbern zugerechnet werden kann. Überträgt z. B. eine Kommune ein Grundstück an Eheleute, die dieses später mit Zustimmung der Kommune an andere Eheleute weiterveräußern, und wird nach dem Tod eines dieser zweiterwerbenden Ehegatten das Grundstück aufgrund eines zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien vereinbarten Ankaufsrechts von der Erbin des verstorbenen Ehegatten auf die Kommune zurückübertragen, sind daher die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht erfüllt. Mit der Zustimmung zur Weiterübertragung des Grundstücks von den ursprünglichen Erwerbern auf die Zweiterwerber hat die Kommune auf ihr Rückkaufsrecht verzichtet. Der Kommune stand daher im Zeitpunkt des Rückkaufs von der Erbin kein Ankaufsrecht gegenüber den ursprünglichen Erwerbern mehr zu, sodass auch der zwischen ihr und diesen (Erst-)Erwerbern verwirklichte Erwerbsvorgang voll wirksam geblieben ist. Um in den Genuss der Vergünstigung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG zu gelangen, hätte die Kommune sich auf jeder Stufe das Grundstück zurückübertragen lassen müssen und erst dann an den nächsten Erwerber weiter übertragen dürfen (vgl. BFH v. 16.10.2009, II B 37/09, BFH/NV 2010, 240).

Ein auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruhender Grundstückserwerb kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, dass ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 S. 1 BGB die Erbteile unmittelbar auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt (vgl. BFH v. 9.7.2014, II R 50/12, BFH/NV 2014, 1857; vgl. dazu auch BFH v. 3.2.2020, II B 28/19, BFH/NV 2020, 564).

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