Rz. 15

Ob ein Vertrag auf die Aufhebung eines Erwerbsvorgangs gerichtet ist, muss nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsbeteiligten beurteilt werden (vgl. BFH v. 31.5.1972, II R 92/67, BStBl II 1972, 836). Eine ausdrücklich als "Aufhebungsvertrag" überschriebene oder bezeichnete Vereinbarung, bei der es sich in Wahrheit um ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) handelt, ist jedenfalls nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH v. 8.3.1995, II R 42/92, BFH/NV 1995, 924). Wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss in der Weise aufgehoben, dass der Veräußerer das Grundstück, als dessen Eigentümer er noch im Grundbuch eingetragen ist, vom Erwerber "zurückkauft", ist darin kein weiterer Erwerbsvorgang i. S. v. § 1 Abs. 1 GrEStG zu sehen (vgl. § 1 GrEStG Rz. 19). Gleichwohl kann ein solcher Vertrag zu einer Aufhebung der ursprünglichen Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG führen (vgl. BFH v. 22.6.2010, II R 24/09, BFH/NV 2010, 2300).

Zur Rückgängigmachung eines Erwerbs im Zwangsversteigerungsverfahren i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist es erforderlich, dass das Meistgebot vor der Zuschlagserteilung an den bisherigen Eigentümer abgetreten wird (vgl. BFH v. 6.6.1984, II R 184/81, BStBl II 1985, 261). Auch in den Fällen, in denen der Meistbietende erklärt, er habe das in seinem eigenen Namen abgegebene Meistgebot für den bisherigen Eigentümer abgegeben, ist § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anwendbar (vgl. RFH v. 18.1.1929, BStBl 1929, 207).

Der freiwilligen und einvernehmlichen Aufhebung eines Vertrags steht die (zumeist einseitige) Rückgängigmachung durch die Ausübung eines vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts (§§ 346 ff. BGB) oder Wiederkaufsrechts (§§ 497ff. BGB) gleich.

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