Rz. 1
Zu § 16
Neu gegenüber § 17 GrEStG 1940 ist lediglich der Satz 2 in Abs. 2 Nr. 1. Diese Ergänzung ist darin begründet, dass die Vergünstigungsvorschrift nur für innerhalb angemessener Zeit vollständig rückgängig gemachte Grundstücksumsätze gedacht ist. § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940 sollte deshalb nur dann zur Anwendung kommen, wenn innerhalb der Zweijahresfrist auch das Eigentum auf den Veräußerer zurückübertragen wurde (s. Begründung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 387, 411 rechte Spalte oben). An dieser früher auch vom Bundesfinanzhof vertretenen Auffassung kann nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 9.10.1974 (BFH v. 9.10.1974, II R 67/68, BStBl II 1975, 245) entschieden hat, die Frist sei immer dann gewahrt, wenn der Rechtsvorgang, der die Steuerpflicht für den Rückerwerb begründen würde in die Zweijahresfrist fällt, selbst wenn der Eigentumsübergang erst später eintritt. Die Vergünstigung tritt somit auch ein, wenn zwar innerhalb der Zweijahresfrist ein den Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks begründender Vertrag abgeschlossen wird, dieser aber eine vollständige Rückgängigmachung des Grundstücksumsatzes erst zu einem viel späteren Zeitpunkt (z. B. nach Ablauf eines Leasing- oder Mietkaufvertrages) vorsieht. Dadurch, dass innerhalb der Zweijahresfrist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden muss, wird die Anwendbarkeit der Vergünstigungsvorschrift nunmehr wieder auf Fälle beschränkt, in denen ein Grundstücksumsatz innerhalb angemessener Zeit rückgängig gemacht wird. Der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch ist als Voraussetzung für die Fristwahrung nicht geeignet, weil die Beteiligten darauf keinen Einfluss haben.
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