Rz. 2

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und unter der Voraussetzung einer nicht wesentlichen Änderung des steuerlichen Ergebnisses kann von der genauen Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach §§ 810 GrEStG abgesehen und diese nach § 162 AO geschätzt werden, wenn der Steuerpflichtige hierzu sein Einvernehmen erklärt (eingehend zur Möglichkeit des Steuerpflichtigen, gemäß § 12 GrEStG im Rahmen der Steuerfestsetzung Vereinbarungen mit dem Finanzamt zu treffen Siepmann, UVR 1991, 299). Einvernehmen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die vorherige Zustimmung (= Einwilligung im zivilrechtlichen Sinne, vgl. § 183 BGB), sondern sinnvollerweise auch die nachträgliche Einverständniserklärung zur Pauschalierung, z. B. wenn im Steuerermittlungsverfahren Schwierigkeiten bei der Ermittlung der genauen Bemessungsgrundlage auftreten (a. A. Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, § 12 Rz. 2).

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