Rz. 86a

Die Finanzverwaltung hat unter dem Datum vom 18.2.2014 neue gleich lautende Ländererlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 2a. GrEStG herausgegeben. Diese Erlasse sind an die Stelle der gleich lautenden Ländererlasse vom 25.2.2010 (BStBl I 2010, 245) getreten und nach ihrer Tz. 13 in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Erlasse vom 18.2.2014 enthalten gegenüber den Vorgängererlassen Änderungen in Tz. 2.1 (Altgesellschafter), Tz. 2.2 (Neugesellschafter), Tz. 3 (Ermittlung des Vomhundertsatzes), Tz. 8 (Verhältnis zu § 6 Abs. 3 GrEStG; Beispiel Tz. 8.2), Tz. 9 (Verhältnis zu § 16 GrEStG) und Tz. 13 (Zeitlicher Anwendungsbereich). Außerdem hat sie mit Erlass vom 12.11.2018 zu weiteren Problemen, insbesondere bei mittelbaren Änderungen in der Beteiligungsstruktur Stellung bezogen.

Zu Tz. 2.1 (Altgesellschafter)

Tz. 2.1 der Erlasse befasst sich mit der Frage, wer Altgesellschafter einer Personengesellschaft ist. Diese Abgrenzung ist bedeutsam, weil § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG keine Änderungen der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der Altgesellschafter im Verhältnis zueinander erfasst. Die Änderungen gegenüber den Ländererlassen vom 25.2.2010 betreffen hier die Beschreibung der Altgesellschafter unter den drei ersten Spiegelstrichen (abweichender Text der Neufassung unterstrichen, alte Fassung in eckiger Klammer).

Demnach sind Altgesellschafter u. a.:

  • Die unmittelbaren Gründungsgesellschafter, unabhängig von ihrer Rechtsform.
  • [Die unmittelbaren Gründungsgesellschafter, seien es natürliche oder juristische Personen.]
  • Diejenigen Gesellschafter (unabhängig von ihrer Rechtsform), die vor dem Beginn des Fünfjahreszeitraums des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG unmittelbar an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft beteiligt waren.
  • [Diejenigen Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen), die vor dem Beginn des Fünfjahreszeitraums des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG unmittelbar oder mittelbar an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft beteiligt waren.]
  • Diejenigen Gesellschafter (unabhängig von ihrer Rechtsform), die im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks durch die Personengesellschaft unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt waren.
  • [Diejenigen Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen), die im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks durch die Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt waren.]

Die o. a. Änderungen fußen auf folgenden Erwägungen:

Zum Zusatz "unabhängig von ihrer Rechtsform" im Text unter Spiegelstrich 1, 2 und 3:

In der Finanzverwaltung wurde die Frage erörtert, wie der Eintritt einer Personengesellschaft in die Gesellschafterstellung einer grundbesitzenden Personengesellschaft im Rahmen der Tatbestandserfüllung des § 1 Abs. 2a GrEStG zu behandeln ist. Dabei bestand Einvernehmen darüber, dass eine in die Gesellschafterstellung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft einrückende Personengesellschaft selbst Neugesellschafterin i. S. d. § 1 Abs. 2 a GrEStG ist. Eine eventuelle Beteiligungsidentität zwischen den bisherigen Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft und den Gesellschaftern der neu in die Gesellschafterstellung an der grundbesitzenden Personengesellschaft eingerückten Personengesellschaft ist nicht im Rahmen der Tatbestandsverwirklichung des § 1 Abs. 2a GrEStG, sondern ggf. bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG zu beachten. Für die Anwendung des § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG auf fingierte Grundstücksübereignungen nach § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG kommt es jeweils auf den Gesellschafterbestand der Personengesellschaft an, der vor Beginn und nach der Beendigung des tatbestandsmäßigen Anteilsübergangs bestand (vgl. BFH v. 27.4.2005, II R 61/03, BStBl II 2005 S. 649).

Zur Streichung des Wortes "mittelbar" im Text unter Spiegelstrich 2 und 3:

Mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligte Altgesellschafter behandelt der 5. Spiegelstrich. Die Erwähnung dieser "Altgesellschafter" ist deshalb hier entbehrlich und die Aussage ist in Bezug auf Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung von 2.1 S. 4 missverständlich.

  • Altgesellschafter sind die Gesellschafter, deren Beitritt oder deren Einrücken in die Gesellschafterstellung (z. B. durch Abtretung des Mitgliedschaftsrechts/Gesellschaftsanteils) schon einmal den Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG erfüllt oder zu dessen Erfüllung beigetragen hat.
  • Ist Gesellschafterin der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft wiederum eine Personengesellschaft, sind Altgesellschafter diejenigen Mitglieder dieser Personengesellschaft,
  • die im Zeitpunkt der Gründung der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft oder
  • die vor Beginn des Fünfjahreszeitraums oder
  • die im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks durch die grundstücksbesitzende Personengesellschaft deren Gesellschafter waren oder
  • deren Beitritt oder deren Einrücken in die Gesellschafterstellung schon einmal den Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG erfüllt oder zu dessen Erfüllung beigetragen hat.
  • Dasselbe g...

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