Rz. 42

In den Neuen Bundesländern kommt § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG für die Fälle der Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) zur Anwendung (zur Geltung des GrEStG in den Neuen Bundesländern ab 1.1.1991 s. o. Fußnote zum Gesetzestext von § 1 GrEStG). Hierbei handelt es sich nach Maßgabe der VO über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von PGH v. 8.3.1990 (BGBl I 1990, 164), geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 22.3.1991 (BGBl I 1991, 766) um übertragende Umwandlungen (vgl. zur körperschaftlichen Behandlung BMF v. 16.7.1991, IV B 7 S 1900 – 175/91).

Der BFH hat für den Fall der Umwandlung einer PGH in eine eingetragene Genossenschaft nach Maßgabe der §§ 4ff. PGH-VO die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es sich hierbei um eine übertragende Umwandlung handelt, die hinsichtlich des zum Vermögen der PGH gehörenden Grundbesitzes einen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Wechsel der eigentumsmäßigen Zuordnung bewirkt. Damit hat der BFH an seiner schon im Beschluss v. 26.1.2000 (BFH/NV 2000, 1136) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Gleichzeitig hält er jedoch in derartigen Fällen, in denen der Erwerber den Grundstückserwerb weder wirtschaftlich noch rechtlich gewollt habe, die Erhebung der Grunderwerbsteuer für sachlich unbillig. Der rechtliche und wirtschaftliche Erfolg der erfolgten übertragenden Umwandlung habe sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen darin erschöpft, der PGH wegen ihrer ab 1.1.1993 wegfallenden rechtlichen Anerkennung das nächstliegende Rechtskleid einer eingetragenen Genossenschaft zu verschaffen. Durch die gesetzlich angeordnete Auflösung der PGH zum 31.12.1992 seien die Mitglieder der PGH in eine Zwangslage geraten, da sich der Erhalt der rechtsähnlichen Struktur einer e. G. nur durch eine übertragende Umwandlung bewerkstelligen ließ. Nach Ansicht des BFH ist die von ihm bejahte sachliche Unbilligkeit tatbestandlich auf solche Fälle der übertragenden Umwandlung einer PGH auf eine e. G. beschränkt, in denen der Umwandlungsbeschluss (§ 3 Abs. 3 PGH-VO) nach dem 22.9.1990, also nach Inkrafttreten der im Einigungsvertrag angeordneten Auflösung der PGH mit Wirkung v. 31.12.1992 erfolgt ist (BFH v. 7.7.2004, BStBl II 2004, 1006).

Nach Art. 8, § 9 a des Gesetzes v. 22.3.1991 gelten die PGH als mit Ablauf des 31.12.1992 aufgelöst, wenn sie nicht bis zu diesem Tage umgewandelt worden sind. Mit der Auflösung entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der damit einhergehende Übergang eines Grundstücks löst Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG aus (vgl. hierzu FinMin Brandenburg v. 21.1.1992, II/2 – S 4500 – 5/92).

Gleiches gilt für Realteilungen von Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG) nach dem 31.12.1990. Für 1990 führten gesetzliche Sonderregelungen des noch geltenden DDR-Rechts (bis 30.6.1990) bzw. ab 1.7.1990 Verwaltungsmaßnahmen im Ergebnis zur Nichtbesteuerung derartiger Vorgänge (vgl. FinMin Brandenburg v. 21.2.1992, III/2 – S 4500 – 9/92, UVR 1992, 126).

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