Kommentar

Die Wegzugsbesteuerung ( § 6 AStG ), wonach bei Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht der Wertzuwachs auf Anteilen an einer deutschen Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung i. S. d. § 17 EStG ohne Gewinnrealisierung zu versteuern ist, verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 noch gegen den EU-Vertrag. Ein Verstoß gegen Art. 3 ist zu verneinen, weil die Regelung nicht willkürlich ist. Die Wegzugsbesteuerung stellt für Deutschland die letzte Gelegenheit dar, die auf den Anteilen angewachsenen stillen Reserven steuerlich zu erfassen, da die spätere Erfassung im Rahmen einer Veräußerung durch die DBA regelmäßig ausgeschlossen sind. Auf eine Verletzung der Art. 48, 52, 59 und/oder 67 des EU-Vertrags kann sich der Steuerzahler nicht berufen, wenn er als Deutscher seinen Wohnsitz ins EU-Ausland verlegt, jedoch weiterhin nur in Deutschland seiner Berufstätigkeit nachgeht (s. EuGH, Urteil v. 26. 1. 1993 im Fall Werner, EuGHE 1993, I-429). Er nimmt dann gegenüber Deutschland weder Rechte aus dem EU-Vertrag wahr noch befindet er sich in einer mit einem EU-Ausländer vergleichbaren Situation. Im übrigen handelt ein EU-Staat in Wahrung seiner berechtigten Interessen , solange er sein Besteuerungsrecht nur deshalb an den Wegzug knüpft, um es im Verhältnis zu den DBA durchsetzen zu können. Im summarischen Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO besteht keine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 177 EU-Vertrag ( Doppelbesteuerung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 17.12.1997, I B 108/97

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