Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 15.11.2018, 3 K 76/18

Verfahren beim BFH: III R 42/19

Achtung

Das Verfahren ist erledigt, vgl. BFH, Urteil v. 31.8.2021, III R 42/19 (NV) (veröffentlicht am 10.2.2022).

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Kindergeld vom ..........

Wegen Erkrankung nicht begonnene Ausbildung
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o.g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Das volljährige Kind des Steuerpflichtigen hatte sich zunächst am xx.xx.xxxx für einen Fernlehrgang zum Erwerb des Realschulabschlusses angemeldet. Aufgrund einer psychischen Erkrankung des Kindes brach es den Fernlehrgang am xx.xx.xxxx ab. Darauf wies der Steuerpflichtige die Familienkasse telefonisch am xx.xx.xxxx [einige Monate später] hin und erklärte, dass sich das Kind in nervenärztlicher Behandlung befindet. Nachdem das Kindergeld für den Zeitraum vom xxxx bis xxxx per Bescheid vom xx.xx.xxxx zurückgefordert wurde und zudem erklärt wurde, ab xxxx werde kein Kindergeld mehr ausgezahlt, legte der Steuerpflichtige der Familienkasse Bescheinigungen über die nervenärztliche Behandlung seit xxxx, über die stationäre Krankenhausbehandlung von xxxx bis xxxx, ein Attest des Arztes über die Diagnose und zudem eine Erklärung des Kindes vor, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Wegfall der Krankheit eine Ausbildung beginnen zu wollen.

Der Steuerpflichtige hat auch seit dem Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung des Kindes am xx.xx.xxxx weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Das Kind ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen, weil es mangels Ausbildungsplatz keine Berufsausbildung beginnen konnte. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind wegen einer Erkrankung unterbrechen muss (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.2.2018, 2 K 2487/16). Nichts anderes kann gelten, wenn wegen einer Erkrankung eine Ausbildung nicht begonnen wurde (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 31.7.2018, 6 K 192/17).

Letztlich ist stets ausschlaggebend, ob das Kind ausbildungswillig ist. Dies ist durch die Bescheinigungen über den gesundheitlichen Zustand des Kindes ausreichend belegt. Dass laut einer verwaltungsinternen Dienstanweisung solche Bescheinigungen erst zu einem Anspruch ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Familienkasse führen sollen, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei um rein verwaltungsökonomische Regelungen, die jedoch keine Bindungswirkung insb. für die Finanzgerichte haben. Entscheidend ist allein, ob hinreichend belegt werden kann, dass das Kind durchgängig ausbildungswillig war. Dies ist hier zweifelsohne gegeben, da das Kind aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage war, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen und der ununterbrochen bestehende Ausbildungswille nicht zuletzt durch die abgegebene Erklärung manifestiert wird.

Unbeachtlich ist zudem, dass laut Dienstanweisung der Finanzverwaltung per ärztlicher Bescheinigung das voraussichtliche Ende der Erkrankung nachgewiesen werden muss. Auch hier steht lediglich die Verwaltungsökonomie im Vordergrund. Letztlich entscheidend ist jedoch, ob der Ausbildungswille vorlag, was durch eine solche Bescheinigung nicht belegt werden kann.

Vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 15.11.2018, 3 K 76/18.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und somit das Kindergeld in unveränderter Höhe weiterhin zu gewähren.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 42/19 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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