1 Systematische Einordnung

Das Problem der Währungsumrechnung entsteht dadurch, dass ausl. Betriebsstätten und Tochtergesellschaften nach dem jeweiligen Recht ihres Tätigkeitsstaats dazu verpflichtet sind, ihre Einkünfte in nationaler Währung und nach Maßgabe nationaler Vorschriften zu ermitteln. Hingegen ergibt sich aus den Vorschriften für das Stammhaus regelmäßig, dass der Gewinn des Gesamtunternehmens zu bestimmen ist. Dies hat in der in dem Staat geltenden Währung zu geschehen.

2 Inhalt

2.1 Vorgehensweise

Die Umrechnung des Betriebsstättenergebnisses in EUR für Zwecke der deutschen Gewinnermittlung hat große Bedeutung. Dabei erfolgt keine Umrechnung des nach ausl. Recht ermittelten Ergebnisses, sondern es sind die deutschen Gewinnermittlungsvorschriften anzuwenden. Es überrascht, dass sich die Rspr. bisher vergleichsweise selten mit dieser Frage zu beschäftigen hatte. Zentraler Grundsatz war dabei, dass nur solche Umrechnungsverfahren anerkannt werden, die nicht gegen die deutschen GoB verstoßen.[1] Namentlich nennt der BFH den Grundsatz der Einzelbewertung, den Realisationsgrundsatz, das Anschaffungskostenprinzip, das Imparitäts- und Niederstwertprinzip sowie das Stichtagsprinzip.[2]

Der BFH hat grundsätzlich eine Reihe von Verfahren für zulässig gehalten. Beispielhaft werden genannt[3]:

  • Zeitbezugsverfahren: Jedem Bilanzposten wird der Umrechnungskurs zugrunde gelegt, auf den er sich zeitlich bezieht. So werden mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewertende Positionen mit ihren historischen Werten angesetzt, was auch für das Eigenkapital gilt. Bei Wirtschaftsgütern, die am Abschlussstichtag einen niedrigeren Wert aufweisen, und bei Schulden wird der Stichtagskurs verwendet.[4]
  • Stichtagskursverfahren: Sowohl die Positionen der Bilanz als auch die der Gewinn- und Verlustrechnung werden mit dem Kurs des Bilanzstichtags umgerechnet (reines Stichtagskursverfahren). Beim modifizierten Verfahren werden Aufwendungen und Erträge mit (i. d. R. monatlichen) Durchschnittskursen umgerechnet.[5]
  • Fristigkeitsverfahren: Bei langfristigen Bilanzposten (einschließlich Eigenkapital) sind die jeweiligen historischen Werte zu verwenden, während die Umrechnung von kurzfristigen Posten mit Stichtagskursen erfolgt. Aufwendungen und Erträge werden nach monatlichen Durchschnittswerten umgerechnet.
  • Nominal-Sachwertverfahren: Alle Geldwerte (Forderungen, Verbindlichkeiten, liquide Mittel) werden zum Stichtagskurs und alle Sachwerte einschließlich Eigenkapital werden mit ihren historischen Werten umgerechnet.

Bei der Währungsumrechnung ist von dem für jeden einzelnen Geschäftsvorfall maßgebenden Kurswert auszugehen. Daher sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten mit ihren historischen Kurswerten zu ermitteln, von diesen Werten sind die Absetzungen für Abnutzungen zu bemessen. Einnahmen sind mit den Kurswerten umzurechnen, die im Zeitpunkt ihrer bilanzrechtlichen Entstehung gelten. Für Betriebsausgaben gilt Entsprechendes. Wird in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Einkünfte in einer im Wesentlichen gleichmäßigen Höhe verteilt über alle Monate eines Wirtschaftsjahrs erzielt wurden, so lässt die Rspr. die Anwendung des Jahresdurchschnittskurses zu, der aufgrund der für die USt maßgeblichen amtlichen Monatsdurchschnittswerte ermittelt wurde.[6] Das BMF[7] hat sich diesen Prinzipien im Wesentlichen angeschlossen.

[2] Der BFH schränkt die Anwendung jedoch in den Fällen ein, in denen Verluste nach dem Stichtagskursverfahren berechnet werden, obwohl der Devisenkurs im Vz erheblich gestiegen ist. In diesen Fällen besteht erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise, denn darin liegt ein Verstoß gegen das Anschaffungswertprinzip, BFH v. 9.8.1989, I B 118/88, BStBl II 1990, 175.
[5] In aller Regel ist es rechtsfehlerhaft, den Gewinn ausschließlich nach dem Kurswert umzurechnen, der für den Bilanzstichtag gilt, da insofern Währungsschwankungen unberücksichtigt bleiben. Dagegen kann der Jahresdurchschnittskurs dann herangezogen werden, wenn festgestellt werden kann, dass die Einkünfte in einer im Wesentlichen gleichmäßigen Höhe verteilt über alle Monate eines Wirtschaftsjahrs erzielt wurden; BFH v. 13.9.1989, I R 117/87, BStBl II 1990, 57.

2.2 Behandlung von Umrechnungsverlusten

Währungsverluste bewirken zwar eine Minderung des Vermögens des inl. Stpfl., dies führt jedoch nicht dazu, dass es sich um inl. Verluste handelt, die vollumfänglich mit positiven inl. Einkünften verrechnet werden können. Auch laut BFH[1] stehen aus der Umrechnung auf der Ebene des Gesellschafters resultierende Währungsgewinne oder -verluste ausschließlich im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ausl. Einkünften. Ohne die Existenz und Tätigkeit der ausl. Besteuerungsquelle wäre es nicht zu Währungsgewinnen oder -verlusten gekommen. Der EuGH...

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