BMF, 26.2.2007, IV C 2 - S 2230 - 46/06/IV C 3 - S 2190 - 18/06

Bezug: BMF-Schreiben vom 13.1.1993 (BStBl 1993 I S. 80)

TOP 13 der Sitzung ESt V/06

Der BFH hatte mit Urteil vom 27.7.2004 (BStBl 2006 II S. 9) entschieden, dass grundsätzlich die von Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter – auch im Falle der gemischten Schenkung – der Besteuerung zu Grunde zu legen ist.

Nach Tz. 14 des BMF-Schreibens vom 13.1.1993 war nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Falle einer teilentgeltlichen Übertragung von mehreren Wirtschaftsgütern das Verhältnis der Verkehrswerte für die Aufteilung der Anschaffungskosten maßgeblich. Bei sog. Mischvermögen war nach Tz. 47 das Entgelt vorweg nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögens und der privaten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Tz. 14 und 47 des BMF-Schreibens vom 13.1.1993 wie folgt gefasst:

Tz. 14

Wird ein Wirtschaftsgut teilentgeltlich übertragen, ist der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dabei berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des Wirtschaftsguts nach dem Verhältnis des Entgelts (ohne Anschaffungsnebenkosten) zu dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts. Werden mehrere Wirtschaftsgüter teilentgeltlich übertragen, ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Zuordnung der Anschaffungskosten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter maßgeblich für die Besteuerung, wenn die Zuordnung nach außen hin erkennbar ist und die Aufteilung nicht zu einer nach § 42 AO unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen Wirtschaftsgüter führt. Ansonsten sind die Anschaffungskosten vorweg nach dem Verhältnis der Verkehrswerte den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuzurechnen.

Tz. 47

Besteht das übertragene Vermögen sowohl aus Privatvermögen als auch aus Betriebsvermögen, sind der steuerlichen Beurteilung die für die jeweiligen Vermögensarten geltenden Grundsätze zu Grunde zu legen. Werden zusammen mit dem Betrieb auch Wirtschaftsgüter des Privatvermögens übertragen, sind vertraglich vereinbarte Einzelpreise für das gesamte Betriebsvermögen einerseits und für das jeweilige Wirtschaftsgut des Privatvermögens andererseits bis zur Höhe der jeweiligen Verkehrswerte nicht zu beanstanden. Ansonsten ist das Entgelt vorweg nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögens und der privaten Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

Beispiel 1:

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhält Sohn S von seinem Vater V einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit einem Verkehrswert von 1.000.000 EUR (Buchwert 200.000 EUR) und ein Mietwohngrundstück mit einem Verkehrswert von 800.000 EUR. S ist verpflichtet, an V einen Betrag von 900.000 EUR zu zahlen. Sie vereinbaren einen Preis von 800.000 EUR für das Mietwohngrundstück und einen Preis von 100.000 EUR für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Lösung 1:

S hat Anschaffungskosten für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und das Mietwohngrundstück in Höhe der Zahlung von 900.000 EUR. Auf Grund der vereinbarten Einzelpreise ist das Mietwohngrundstück voll entgeltlich erworben worden, die Übernahme des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird wegen Unterschreitung des Kapitalkontos dagegen steuerlich neutral behandelt. Zur Bemessung der Abschreibung ist für das Mietwohngrundstück eine Kaufpreisaufteilung (nach den Verkehrswertanteilen von Grund und Boden und vom Gebäude) vorzunehmen.

Beispiel 2:

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhält S von seinem Vater V einen Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert von 1.000.000 EUR (Buchwert 100.000 EUR) und ein Mietwohngrundstück mit einem Verkehrswert von 500.000 EUR, das mit Verbindlichkeiten in Höhe von 150.000 EUR belastet ist. Die Verbindlichkeiten stehen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Mietwohngrundstücks. S ist verpflichtet, seiner Schwester T einen Betrag von 600.000 EUR zu zahlen.

Lösung 2:

S hat Anschaffungskosten für den Gewerbebetrieb und das Mehrfamilienhaus von insgesamt 750.000 EUR (Verbindlichkeiten 150.000 EUR, Gleichstellungsgeld 600.000 EUR). Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte (Gewerbebetrieb 1.000.000 EUR, Mietwohngrundstück 500.000 EUR) entfallen die Anschaffungskosten zu 2/3 auf den Gewerbebetrieb und zu 1/3 auf das Mietwohngrundstück. S hat danach Anschaffungskosten für den Gewerbebetrieb i.H.v. 500.000 EUR und für das Mietwohngrundstück von 250.000 EUR. Das Mehrfamilienhaus (Verkehrswert 500.000 EUR) erwirbt er zu 1/2 entgeltlich und zu 1/2 unentgeltlich. Die auf den Betriebserwerb entfallenden Verbindlichkeiten i.H.v. 100.000 EUR (2/3 von 150.000 EUR) stellen betriebliche Verbindlichkeiten des S dar.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 7

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7

EStG §...

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