Leitsatz

Sofern das Finanzamt eine Steuererklärung vorzeitig anfordert, muss es sein Vorgehen mit konkreten Ermessenserwägungen begründen. Ein schlichter Hinweis auf eine - durch hohe Einkünfte bedingte - erhebliche steuerliche Auswirkung reicht dem FG Düsseldorf nicht aus.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen wurden von ihrem Finanzamt im März 2011 aufgefordert, ihre Einkommensteuererklärung 2010 bis zum 30.9.2011 abzugeben. Da die Steuerpflichtigen steuerlich beraten waren, hätte für sie eigentlich eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2011 gegolten. Die Vorweganforderung wurde mit dem Hinweis begründet, dass wegen der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen sei. Der Einspruch, den die Steuerpflichtigen gegen die Vorweganforderung eingelegt hatten, wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die Steuerpflichtigen in den Vorjahren hohe Einkünfte erzielt hätten und dass schon geringe Abweichungen zwischen endgültig festzusetzender Steuer und Vorauszahlungen zu erheblichen steuerlichen Auswirkungen führen würden.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass das Finanzamt die Einkommensteuererklärung mit der vorliegenden (dürftigen) Begründung nicht vorweg anfordern durfte.

Ob eine Steuererklärung vorzeitig anzufordern ist, muss das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Im Urteilsfall hat das Amt allerdings ermessensfehlerhaft gehandelt, da es weder die Vorweganforderung noch die Einspruchsentscheidung mit konkreten - auf den Einzelfall zugeschnittenen - Ermessenserwägungen begründet hatte. Stattdessen hat es lediglich theoretische Erörterungen angestellt; das FG vermisste einen konkret zugeschnittenen Tatsachenvortrag und eine einzelfallbezogene Ermessenserwägung.

 

Hinweis

Nach der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf müssen die Finanzämter ihre Vorweganforderungen mit einer maßgeschneiderten Begründung versehen. Sofern eine solche Begründung nicht bereits direkt in der Vorweganforderung geliefert wird, ist sie spätestens im Einspruchsverfahren nachzureichen, um vor den Finanzgerichten Bestand haben zu können.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2011, 12 K 2461/11 AO

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