Leitsatz

Die behördliche Bescheinigung, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen vorzulegen hat, muss zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer i.S.d. USt-Rechts ist.

 

Normenkette

§ 15, § 18 Abs. 9 UStG 1993, § 61 Abs. 3 UStDV 1993, Art. 17 Abs. 4 der 6. EG-RL, Art. 3 Buchst. b der 8. EG-RL, Art. 3 der 13. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine AG mit Sitz in Basel, beantragte die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für 1997. Sie reichte eine Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) vom Juni 1998 ein, wonach sie, die Klägerin, "mit Wirkung ab 1.4.1998" Steuerpflichtige i.S.v. Art. 17, 18 und 20 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) sei. Beigefügt war eine Bescheinigung des Finanzdepartements des Kantons, die Klägerin sei eine nach schweizerischem Recht im Handelsregister eingetragene Gesellschaft und im Steuerregister des Kantons eingetragen.

Dies hielten FA und FG nicht für ausreichend.

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte wegen der unzureichenden Bescheinigungen keinen Erfolg. Denn eine Bescheinigung betraf nicht den Vergütungszeitraum (1997); diejenige des Kantons betraf nur die direkten Steuern und enthielt nicht die Aussage, dass die Klägerin als Unternehmer i.S.d. Mehrwertsteuerrechts unter einer bestimmten Steuernummer eingetragen ist. Im Revisionsverfahren vorgelegte Bescheinigungen können als neue Tatsachen nicht berücksichtigt werden.

 

Hinweis

Es geht um die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer. Der Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Der Unternehmer hat u.a. die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 18 Abs. 9 UStG). Er muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staats, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist (§ 61 Abs. 3 UStDV).

Die Unternehmerbescheinigung muss

  • den Vergütungszeitraum abdecken und
  • die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts ist.

Grund: Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge müssen gem. § 15 UStG abziehbar sein. Nur das Verfahren unterscheidet sich vom "normalen" Vorsteuerabzug; die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bleiben unberührt. Wer die Vergütung von Vorsteuerbeträgen begehrt, muss deshalb – ebenso wie der inländische Unternehmer – bei Leistungsbezug Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sein. Eine Bescheinigung, aus der sich nicht ergibt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Leistungsbezugs Unternehmer i.S.d. UStG war, reicht nicht aus.

Das entspricht dem Gemeinschaftsrecht. Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt die 13. EG-RL. Die Mitgliedstaaten bestimmen u.a. die Modalitäten für die Antragstellung einschließlich der Antragsfristen, des Zeitraums, auf den der Antrag sich beziehen muss, die Einzelheiten für die Erstattung, einschließlich der Fristen. Sie legen dem Antragsteller die Pflichten auf, die erforderlich sind, um die Begründetheit des Antrags beurteilen zu können und um Steuerhinterziehungen zu vermeiden, und verlangen insbesondere den Nachweis, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-RL (entspricht § 2 UStG) ausübt (Art. 3 Abs. 1 Satz 4 der 13. EG-RL).

Im Übrigen muss auch ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat die Vergütung von Vorsteuern begehrt, durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staats, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er "als Mehrwertsteuerpflichtiger" dieses Staats eingetragen ist (vgl. das Muster dieser Bescheinigung in Anhang B zur 8. EG-RL).

Der Gesetzgeber darf die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Antragsteller nicht günstiger stellen als Antragsteller, die im (übrigen) Gemeinschaftsgebiet ansässig sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.1.2007, V R 22/05

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