Kommentar

Vorsteuerabzug gibt es für den Unternehmer aus ihm in Rechnung gestellter Umsatzsteuer sowie aus entrichteter Einfuhrumsatzsteuer für in sein Unternehmen eingeführte Gegenstände. Will ein ausländischer Unternehmer beim Bundesamt für Finanzen Vorsteuer vergütet haben, muß er nach deutscher Gesetzeslage die zugrundeliegenden Rechnungen und Einfuhrbelege im Original vorlegen ( § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG , früher § 61 Abs. 1 UStDV ; Rechnungen/Gutschriften ).

Nach Auffassung des BFH ist es aber ausreichend, wenn bei Verlust des ursprünglich ausgestellten Einfuhrbelegs die deshalb später beantragte Zweitausfertigung des Ersatzbelegs vorgelegt wird. Da dies jedoch den mißbräuchlichen doppelten Vorsteuerabzug ausländischer Unternehmer begünstigen könnte, hat der BFH diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese ist abzuwarten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Vorlegungsbeschluss vom 02.10.1997, V R 102/96

Anmerkung

Anmerkung: Fehlt einem inländischen Unternehmer bei einer Betriebsprüfung der Originalbeleg, kann er die Vorsteuer – sofern der Originalbeleg bei erstmaliger Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorhanden war – auch durch andere Unterlagen belegen (BFH, Urteil v. 16. 4. 1997, BStBl 1997 II S. 582).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge