BMF, 8.2.2001, IV B 7 - S 7302 - 3/01

Einfuhren aus Drittländern werden von der Zollverwaltung zunehmend mit dem IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) abgewickelt. Hierbei werden Bescheide über die Einfuhrabgaben (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer) regelmäßig durch standardisierte elektronische Nachrichten (EDIFACT) ersetzt und somit papierlos übermittelt. In diesen Fällen gilt für den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

 

1. Beleg über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug der EUSt hat der Unternehmer grundsätzlich durch einen zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg nachzuweisen (vgl. Abschnitt 202 Abs. 1 Nr. 2 UStR). Es bestehen keine Bedenken, wenn bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt werden, dieser Nachweis bei Bedarf durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben in Verbindung mit einem Beleg über die Zahlung der EUSt entweder an die Zollbehörde oder einen Beauftragten (z.B. einen Spediteur) geführt wird.

 

2. Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltung

Bei Zweifeln über die Höhe der bei ATLAS-Teilnehmern als Vorsteuer abgezogenen EUSt können sich die Finanzämter an die Zollverwaltung wenden. Die Zollverwaltung übermittelt den Finanzämtern auf Anfrage für den gewünschten Prüfungszeitraum folgende Angaben:

  • Steuernummer des ATLAS-Teilnehmers oder des von einem ATLAS-Teilnehmer Vertretenen als Schuldner der EUSt,
  • Summen der in den einzelnen Monaten entstandenen EUSt.

In begründeten Einzelfällen kann auch eine Aufschlüsselung von Monatssummen verlangt werden.

Die Anfrage ist unter Angabe der Steuernummer oder – soweit bekannt – der Zollnummer des ATLAS-Teilnehmers oder des von einem ATLAS-Teilnehmer Vertretenen zu richten an das

Rechenzentrum der Bundesfinanzverwaltung

Frankfurt am Main

Postfach 75 04 61

60534 Frankfurt am Main

Telefax: (0 69) 6 90 – 4 88 31

X.400 -Adresse:

c=de/a=bund400/p=bfinv/o=rzf/s=poststelle

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 156

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge