BMF, 22.9.2017, III C 3 - S 7359/17/10002

Durch Artikel 6 Nr. 7 und 8i. V. m. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2392, BStBl 2015 I S. 72) wurden § 60 und § 61 UStDV mit Wirkung zum 30.12.2014 geändert. Durch Artikel 9 Nr. 5 und 6i. V. m. Artikel 13 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.7.2017 (BGBl 2017 I S. 2360, BStBl 2017 I S. 892) wurden § 60 und § 61 UStDV mit Wirkung zum 20.7.2017 erneut geändert.

Der Unternehmer kann danach in seinen Vergütungsanträgen auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufnehmen, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Darüber hinaus kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, für die zuvor noch keine Vergütung beantragt wurde. Dieser weitere Vergütungsantrag wird – unabhängig davon, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat – aus Vereinfachungsgründen stets als Antrag für das betreffende Kalenderjahr behandelt, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind.

Die Vergütungsanträge gelten nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle nach dem Unionsrecht vorgeschriebenen Angaben gemacht und eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat. Soweit Rechnungen oder Einfuhrbelege vorzulegen sind, sind diese als eingescannte Originale vollständig dem Vergütungsantrag beizufügen.

Zinsen auf die Vergütung von Vorsteuerbeträgen sind bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 AO für denselben Zeitraum anzurechnen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2.8.2017 – III C 3 – S 7198/16/10001 (2017/0665330), BStBl 2017 I S. 1240, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 18.12 wird wie folgt gefasst:

    „18.12. Vergütungszeitraum

    (1) 1Der Vergütungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen. 2Es müssen nicht in jedem Kalendermonat Vorsteuerbeträge angefallen sein. 3Für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres können die Monate November und Dezember oder es kann auch nur der Monat Dezember Vergütungszeitraum sein.

    (2) 1In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. 2Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 nicht enthalten sind. 3Der weitere Vergütungsantrag nach Satz 2 wird aus Vereinfachungsgründen stets als Antrag für das betreffende Kalenderjahr behandelt, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind; dies gilt unabhängig davon, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat.

    (3) 1Wegen der Auswirkungen der Mindestbeträge auf den zu wählenden Vergütungszeitraum vgl. § 61 Abs. 3 und § 61a Abs. 3 UStDV. 2Für den weiteren Vergütungsantrag nach Absatz 2 Satz 2 gelten die Mindestbeträge nach § 61 Abs. 3 Satz 3 und § 61a Abs. 3 Satz 3 UStDV entsprechend.”

  2. Abschnitt 18.13 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „§ 61 Abs. 1 UStDV” durch die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 1 UStDV” ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      2Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle Angaben im Sinne von Abschnitt 18g.1 Abs. 4 und 5 Spiegelstriche 1 bis 8 gemacht und eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV).”

      cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue Sätze 3 und 4.

      dd) In den neuen Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „mehr” gestrichen.

    2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 EUR, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR beträgt.”

    3. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      „(8) 1Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Abs. 8 AO bekannt zu geben (§ 61 Abs. 4 Satz 1 UStDV). 2Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nicht zugestimmt, ist der Bescheid in Pa...

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