BMF, 4.7.2016, IV C 3 - S 2255/15/10001

Bezug: BFH-Urteil 9.6.2015, VIII R 18/12 (BStBl 2016 II Seite …)
  BMF-Schreiben vom 19.8.2013 (BStBl 2013 I S. 1087)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 196 des BMF-Schreibens vom 19.8.2013 (BStBl 2013 I S. 1087), geändert durch das BMF-Schreiben vom 10.1.2014 (BStBl 2014 I S. 70) wie folgt geändert:

„196 Zu den Leistungen i.S. des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gehören auch Zusatzleistungen und andere Leistungen. Dazu zählen nicht Zinsen auf Rentennachzahlungen. Diese gehören gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH vom 9.6.2015, VIII R 18/12).”

Dieses Schreiben ersetzt die im BMF-Schreiben vom 19.8.2013 (BStBl 2013 I S. 1087) in der Rz. 196 getroffenen Aussagen. Es gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2016. Auf Antrag kann eine Anwendung in noch offenen Fällen erfolgen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 645

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