Zusammenfassung

 
Begriff

Das Vorratsvermögen als Teil des Umlaufvermögens ist grundsätzlich zum Verbrauch, zur Verarbeitung oder zur Veräußerung bestimmt. Die Vorräte werden unterteilt in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse (z. B. Waren) und geleistete Anzahlungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens werden in der Handels- und Steuerbilanz mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten angesetzt (§ 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Für die Bestandsaufnahme gibt es aber Vereinfachungsverfahren (Gruppenbildung). Bestandsveränderungen werden durch die jährliche Inventur ermittelt. Das Handelsrecht enthält verschiedene Bewertungsmethoden zwecks Vereinfachung für den bilanzierungspflichtigen Unternehmer für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens (§ 256 HGB). Im Steuerrecht ist neben der Einzelbewertung nur die Lifo-Methode zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG; BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002). Für die Handelsbilanz gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB). Im Steuerrecht kann der Steuerpflichtige auf die Teilwertabschreibung verzichten (BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, Tz. 15). Weitere interessante Verwaltungsanweisungen sind: BMF, Schreiben v. 22.6.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001 und OFD Münster, Verfügung v. 14.9.2012, Kurzinfo ESt 17/2012.

1 Wie das Vorratsvermögen gegliedert werden muss

Die Vorräte werden in der Bilanz in folgende Einzelposten aufgegliedert:[1]

  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
  • fertige Erzeugnisse, Waren
  • geleistete Anzahlungen.

Die Abgrenzung der einzelnen Arten des Vorratsvermögens kann bei einem mehrstufigen Fertigungsbetrieb u. U. schwierig sein, wenn die am Bilanzstichtag vorhandenen Zwischenprodukte sowohl zum Verkauf an Dritte als auch zur Weiterverarbeitung bestimmt sind oder wenn bei diesen Erzeugnissen zusätzlich noch Zukäufe von außen vorgenommen wurden (in der Autoindustrie z. B. Airbags, Lenkräder etc.). Hier gibt es für den Bilanzausweis 2 Möglichkeiten:

  • Der Bestand wird nach seiner Zweckbestimmung bzw. Herkunft aufgeteilt, wenn Anhaltspunkte für eine Aufteilung vorhanden sind. Dabei können z. B. die zur Veräußerung vorgesehenen Zwischenprodukte als fertige Erzeugnisse und die zur Weiterverarbeitung bestimmten Teile als unfertige Erzeugnisse ausgewiesen werden.
  • Ist eine Aufteilung nicht möglich, kann eine Zusammenfassung mit entsprechend geänderter Bezeichnung vorgenommen werden.[2]
 
Praxis-Tipp

Für bilanzierungspflichtige Einzelkaufleute und kleine Kapitalgesellschaften gelten vereinfachte Gliederungsvorschriften

Bilanzierungspflichtige Einzelkaufleute und kleine Kapitalgesellschaften[3] können unter der Position B Umlaufvermögen unter I. alle Vorräte zusammenfassen.[4] Kleinstkapitalgesellschaften[5] brauchen die Vorräte nicht gesondert unter dem Umlaufvermögen auszuweisen.[6]

[1] § 266 Abs. 2 Aktivseite B I HGB.
[3] § 267 Abs. 1 HGB, zuletzt geändert durch G. v. 17.7.2015, BGBl 2015 I S. 1245.
[5] § 267a HGB, zuletzt geändert durch G. v. 17.7.2015, BGBl 2015 I S. 1245.

1.1 Was Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind

Aus den Rohstoffen entsteht in einem Produktionsbetrieb das fertige Erzeugnis.[1] Es gibt unbearbeitete Rohstoffe wie Gold und andere Edelmetalle, Rohöl oder bereits bearbeitete wie Kupferdraht, Feinbleche. Rohstoffe bei Land- und Forstwirten sind Waren, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses weiterkultiviert erden (z. B. Jungtiere, Saatgut oder Jungpflanzen).[2], [3] Hilfsstoffe werden Bestandteil des fertigen Produkts, sind jedoch von untergeordneter Bedeutung (Futtermittelzusätze, Siliermittel, Starterkulturen bei Land- und Forstwirten).

 
Praxis-Beispiel

Zu Hilfsstoffen zählen Schrauben, Nägel, Farben, Lacke etc.

Es gibt feste und flüssige Hilfsstoffe. Für die Abgrenzung zu den Rohstoffen ist ihr mengen- und wertmäßig geringer Anteil am Endprodukt maßgeblich.

Betriebsstoffe werden nicht Bestandteil des Fertigprodukts, sondern im Rahmen der Herstellung gebraucht und verbraucht, z. B. Benzin, Öl, Schmierstoffe.

1.2 Was zu den unfertigen Erzeugnissen und Leistungen gehört

Unfertige Erzeugnisse sind Bestände, für die nach Be- oder Verarbeitung im eigenen Betrieb bereits Löhne und Gemeinkosten entstanden sind, die aber noch nicht verkaufsfähig sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn beim Pkw noch die Endkontrolle fehlt. Um unfertige Dienstleistungen handelt es sich z. B. bei einer begonnenen Architektenleistung.[1] Im Regelfall erstreckt sich die Herstellung oder Dienstleistung über den Bilanzstichtag hinaus.

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